Zitatrecht

Zitatrecht Das Zitatrecht erlaubt die Übernahme fremder, bereits veröffentlichter Werke oder Werkteile ohne Zustimmung, wenn die Nutzung einem anerkannten Zitatzweck dient. Das Zitat muss eine inhaltliche Beleg-, Erörterungs- oder Auseinandersetzungsfunktion erfüllen und im Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt sein. Außerdem sind Quelle und Urheber grundsätzlich anzugeben. Eine bloße Ausschmückung des eigenen Beitrags reicht nicht aus.

Rechtliche Einordnung

Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.

Beispiel

Ein wissenschaftlicher Aufsatz übernimmt einen kurzen Textausschnitt, um dessen Aussage kritisch zu analysieren.

Häufige Fragen

Entsteht der Schutz automatisch?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?

Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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