Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild schützt die Befugnis einer abgebildeten Person, grundsätzlich selbst über die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses zu entscheiden. Ausgangspunkt sind die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes. Eine Veröffentlichung setzt regelmäßig eine Einwilligung voraus, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Zusätzlich sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht und die berechtigten Informationsinteressen abzuwägen.

Rechtliche Einordnung

Die genaue Reichweite richtet sich nach dem einschlägigen Schutzrecht, dem konkreten Gegenstand sowie bestehenden Eintragungen, Lizenzen und gesetzlichen Grenzen.

Beispiel

Ein Porträtfoto darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung der erkennbaren Person veröffentlicht werden.

Häufige Fragen

Wie entsteht der Schutz?

Das hängt vom jeweiligen Recht ab: Manche Rechte entstehen mit der Schöpfung oder Benutzung, andere grundsätzlich erst durch Anmeldung und Eintragung.

Welche Ansprüche bestehen bei Verletzungen?

Je nach Fall kommen insbesondere Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Markenrecht und Patentrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Abmahnung im Urheberrecht

    Abmahnung im Urheberrecht Eine Abmahnung im Urheberrecht fordert den mutmaßlichen Verletzer außergerichtlich auf, eine Rechtsverletzung zu beenden und künftig zu unterlassen. Sie enthält regelmäßig eine Beschreibung des Verstoßes, eine Unterlassungsforderung, Fristen und gegebenenfalls Kosten- oder Schadensersatzforderungen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte sorgfältig geprüft werden, weil sie langfristige Pflichten und Vertragsstrafen begründen kann. Rechtliche Einordnung Die Voraussetzungen…

  • Ausschließliches Nutzungsrecht

    Ausschließliches Nutzungsrecht Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber, ein Werk unter Ausschluss anderer Personen auf die vereinbarte Art zu nutzen. Je nach Vertrag kann auch der Urheber selbst von dieser Nutzung ausgeschlossen sein. Der Rechteinhaber kann häufig Unterlizenzen vergeben, wenn dies vereinbart oder gestattet ist. Umfang, Dauer, Gebiet und Nutzungsarten richten sich nach dem Lizenzvertrag…

  • Unterlassungsanspruch im Urheberrecht

    Unterlassungsanspruch im Urheberrecht Der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht ermöglicht es dem Rechtsinhaber, eine gegenwärtige oder drohende Rechtsverletzung gerichtlich zu verhindern. Bei bereits erfolgter Verletzung wird Wiederholungsgefahr regelmäßig vermutet. Sie kann häufig nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der Anspruch setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus; für Schadensersatz ist Verschulden dagegen regelmäßig erforderlich. Rechtliche Einordnung Die…

  • Urheberpersönlichkeitsrecht

    Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche und geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung oder anderer Beeinträchtigung des Werkes. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Vereinbarungen über ihre Ausübung treffen und gegen Verletzungen Unterlassungs- oder…

  • Urheber

    Urheber Urheber ist die natürliche Person, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht knüpft an die persönliche geistige Schöpfung an und entsteht grundsätzlich unmittelbar mit der Werkentstehung. Juristische Personen können daher nicht selbst Urheber sein, wohl aber Nutzungsrechte erwerben. Bei gemeinsamer Schöpfung mehrerer Personen kann Miturheberschaft vorliegen, wenn sich die Beiträge nicht gesondert…

  • Schadensersatz im Urheberrecht

    Schadensersatz im Urheberrecht Schadensersatz im Urheberrecht kann verlangt werden, wenn ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. Der Rechtsinhaber kann seinen konkreten Schaden, den Verletzergewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr nach der Lizenzanalogie zugrunde legen. Daneben können Auskunftsansprüche bestehen, um die Schadenshöhe zu berechnen. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt auch Geldentschädigung in Betracht. Rechtliche…