Leistungsschutzrecht

Leistungsschutzrecht Ein Leistungsschutzrecht schützt bestimmte Leistungen, die nicht selbst als persönliche geistige Schöpfung gelten müssen, aber mit der Vermittlung oder Herstellung kultureller Inhalte verbunden sind. Geschützt werden etwa ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Presseverleger. Inhalt und Schutzdauer unterscheiden sich je nach Leistung. Leistungsschutzrechte bestehen neben einem möglichen Urheberrecht am zugrunde liegenden Werk.

Rechtliche Einordnung

Die genaue Reichweite richtet sich nach dem einschlägigen Schutzrecht, dem konkreten Gegenstand sowie bestehenden Eintragungen, Lizenzen und gesetzlichen Grenzen.

Beispiel

Ein Tonträgerhersteller kann gegen die unerlaubte Vervielfältigung seiner Aufnahme vorgehen.

Häufige Fragen

Wie entsteht der Schutz?

Das hängt vom jeweiligen Recht ab: Manche Rechte entstehen mit der Schöpfung oder Benutzung, andere grundsätzlich erst durch Anmeldung und Eintragung.

Welche Ansprüche bestehen bei Verletzungen?

Je nach Fall kommen insbesondere Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Markenrecht und Patentrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Zitatrecht

    Zitatrecht Das Zitatrecht erlaubt die Übernahme fremder, bereits veröffentlichter Werke oder Werkteile ohne Zustimmung, wenn die Nutzung einem anerkannten Zitatzweck dient. Das Zitat muss eine inhaltliche Beleg-, Erörterungs- oder Auseinandersetzungsfunktion erfüllen und im Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt sein. Außerdem sind Quelle und Urheber grundsätzlich anzugeben. Eine bloße Ausschmückung des eigenen Beitrags reicht nicht aus….

  • Bildnisrecht

    Bildnisrecht Das Bildnisrecht ist der rechtliche Schutz einer erkennbar abgebildeten Person gegen unbefugte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses. Entscheidend ist, ob die Person anhand äußerer Merkmale oder begleitender Umstände identifiziert werden kann. Ausnahmen können etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gelten, unterliegen aber einer Interessenabwägung und dem Schutz der Privatsphäre. Rechtliche Einordnung…

  • Privatkopie

    Privatkopie Die Privatkopie ist eine gesetzliche Schranke des Urheberrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch erlaubt. Sie gilt nicht unbegrenzt und greift insbesondere nicht, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Technische Schutzmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht umgangen werden. Für bestimmte Kopien wird über Geräte- und…

  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) Das Urheberrechtsgesetz, abgekürzt UrhG, ist die zentrale gesetzliche Grundlage des deutschen Urheberrechts. Es schützt Urheber persönlicher geistiger Schöpfungen und regelt insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte, Nutzungsrechte sowie gesetzliche Schranken. Außerdem enthält es Vorschriften zu verwandten Schutzrechten, Rechtsverletzungen und Rechtsfolgen. Der Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung des Werkes und setzt keine Registrierung voraus. Rechtliche Einordnung…

  • Werk im Urheberrecht

    Werk im Urheberrecht Ein Werk im Urheberrecht ist eine persönliche geistige Schöpfung, die eine hinreichend individuelle Gestaltung aufweist. Geschützt werden können insbesondere Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografien, Filme und Computerprogramme. Nicht jede Idee oder bloße Information ist geschützt; erforderlich ist grundsätzlich eine wahrnehmbare konkrete Gestaltung. Ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist, beurteilt sich…

  • Einfaches Nutzungsrecht

    Einfaches Nutzungsrecht Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf die vereinbarte Weise zu nutzen, ohne andere Nutzungsberechtigte auszuschließen. Der Urheber kann dasselbe Nutzungsrecht daher grundsätzlich weiteren Personen einräumen und das Werk auch selbst nutzen. Reichweite, Dauer, Gebiet und Nutzungsarten bestimmen sich nach dem Vertrag. Fehlt eine eindeutige Regelung, ist der Vertragszweck…