Räumungsfrist

Eine Räumungsfrist ist eine gerichtliche Frist, die einem zur Herausgabe von Wohnraum verurteilten Mieter auf Antrag oder von Amts wegen gewährt werden kann. Sie verschiebt die Vollstreckbarkeit der Räumung, beseitigt den Herausgabeanspruch aber nicht. Das Gericht wägt insbesondere Wohnungssuche, persönliche Härten und Vermieterinteressen ab. Die Frist kann verlängert werden, ist insgesamt jedoch gesetzlich begrenzt und rechtzeitig zu beantragen. Die Einzelheiten hängen von Vertrag, Wohnraumschutz und den gesetzlichen Formvorgaben ab.

Rechtliche Bedeutung

Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO soll unzumutbare Folgen eines unmittelbaren Wohnungsverlusts mildern.

Voraussetzungen und Folgen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

Beispiel

Ein Mieter erhält wegen nachgewiesener intensiver Wohnungssuche drei zusätzliche Monate bis zur Räumung.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat der Begriff?

Die Räumungsfrist nach § 721 ZPO soll unzumutbare Folgen eines unmittelbaren Wohnungsverlusts mildern.

Was ist praktisch zu beachten?

Fristen, Form, Zuständigkeit und mögliche Rechtsbehelfe sollten frühzeitig geprüft werden.

Verwandte Begriffe

Siehe die thematisch verwandten Beiträge dieses Wörterbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Räumungsklage

    Räumungsklage Räumungsklage ist die gerichtliche Klage des Vermieters auf Herausgabe und Räumung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Wohnraum ist unabhängig vom Streitwert grundsätzlich das Amtsgericht am Ort der Wohnung ausschließlich zuständig. Der Vermieter muss einen wirksamen Beendigungsgrund und die Vorenthaltung darlegen. Erst ein vollstreckbarer Räumungstitel erlaubt die zwangsweise Durchsetzung durch den Gerichtsvollzieher; eigenmächtiges…

  • | |

    Heizkostenabrechnung

    Heizkostenabrechnung Heizkostenabrechnung ist die jährliche Aufteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser auf die Nutzer eines Gebäudes. Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter grundsätzlich einen erheblichen Anteil verbrauchsabhängig verteilen; der übrige Anteil folgt regelmäßig Wohn- oder Nutzfläche. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein und Verbrauchswerte, Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel sowie Vorauszahlungen erkennen lassen. Verstöße gegen die verbrauchsabhängige Abrechnung…

  • Kappungsgrenze

    Die Kappungsgrenze begrenzt bei Wohnraummietverhältnissen, wie stark der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf. Nach § 558 Absatz 3 BGB beträgt sie grundsätzlich 20 Prozent, in bestimmten Gebieten aufgrund landesrechtlicher Verordnung 15 Prozent. Ausgangspunkt ist die vor drei Jahren geschuldete Miete ohne Betriebskosten. Modernisierungserhöhungen und Betriebskostenanpassungen werden gesondert…

  • |

    Mietrückstand

    Mietrückstand bezeichnet die fällige, aber nicht vollständig erfüllte Zahlungspflicht des Mieters aus einem Mietverhältnis. Er kann Grundmiete, vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen oder wirksam erhöhte Miete betreffen. Wohnraummiete ist grundsätzlich spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten. Umfang und Dauer des Rückstands entscheiden darüber, ob der Vermieter Zahlung, Verzugszinsen, eine ordentliche Kündigung oder bei Erreichen…

  • | |

    Mieterhöhungsverlangen

    Mieterhöhungsverlangen Mieterhöhungsverlangen ist die Erklärung, mit der der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Es muss in Textform erfolgen, begründet sein und gesetzliche Wartefristen, Kappungsgrenze sowie Vergleichsmiete beachten. Als Begründungsmittel kommen insbesondere Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen in Betracht. Stimmt der Mieter nicht zu, kann der…

  • Betriebskostenabrechnung

    Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung des Vermieters über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen. Sie muss Einnahmen und umlagefähige Kosten nachvollziehbar gegenüberstellen, den Verteilerschlüssel angeben und den Anteil des Mieters berechnen. Bei Wohnraum muss sie grundsätzlich binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Nach Fristablauf sind Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen, Guthaben bleiben bestehen. Der Mieter besitzt ein Recht…