Homeoffice

Homeoffice bezeichnet die regelmäßige oder gelegentliche Arbeit aus der privaten Wohnung. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht; erforderlich sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Zustimmung des Arbeitgebers. Zu regeln sind Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Datenschutz, Arbeitsschutz, Kostentragung, Arbeitsmittel und Zutrittsrechte. Homeoffice ist von gesetzlich definierter Telearbeit und mobiler Arbeit zu unterscheiden. Der Arbeitgeber bleibt für zulässige Organisation und Schutzpflichten verantwortlich. Arbeitsvertrag, gesetzlicher Schutz und betriebliche Beteiligung sind gemeinsam zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

Homeoffice verändert den Arbeitsort, nicht automatisch Umfang und Inhalt der Arbeitspflicht.

Voraussetzungen und Folgen

Die genaue rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften, der Beteiligtenrolle und den Umständen des Einzelfalls.

Beispiel

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren zwei feste Arbeitstage pro Woche in der Wohnung.

Häufige Fragen

Was ist der rechtliche Kern?

Homeoffice verändert den Arbeitsort, nicht automatisch Umfang und Inhalt der Arbeitspflicht.

Was sollte praktisch geprüft werden?

Fristen, Form, Nachweise, Zuständigkeit und mögliche Rechtsbehelfe sind frühzeitig zu klären.

Verwandte Begriffe

Siehe die thematisch verwandten Beiträge dieses Wörterbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Betriebsbedingte Kündigung

    Eine betriebsbedingte Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss eine unternehmerische Entscheidung, den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes und fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen. Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist regelmäßig eine soziale Auswahl vorzunehmen. Kündigungsfrist, Betriebsratsanhörung und besonderer Kündigungsschutz bleiben zu beachten. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich binnen drei Wochen…

  • |

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist das zentrale Verfahrens- und Organisationsgesetz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Es bestimmt den Aufbau der Arbeitsgerichte, ihre sachliche Zuständigkeit, die Besetzung mit Berufs- und ehrenamtlichen Richtern sowie Besonderheiten des Urteils- und Beschlussverfahrens. Ergänzend verweist es in weitem Umfang auf die Zivilprozessordnung und andere allgemeine Verfahrensvorschriften. Rechtliche Bedeutung Der amtliche Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar….

  • | |

    Berufskrankheit

    Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer nach dem SGB VII versicherten Tätigkeit erleidet. Erforderlich sind die besonderen arbeitstechnischen Einwirkungen des jeweiligen Listentatbestands sowie ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zur Erkrankung. Unter engen Voraussetzungen kann eine noch nicht gelistete Krankheit „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden,…

  • Änderungskündigung

    Eine Änderungskündigung verbindet die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen, vorbehaltlos annehmen oder unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist. Für den Vorbehalt und die Kündigungsschutzklage gelten kurze Fristen. Die Änderung muss erforderlich und verhältnismäßig sein; mildere Mittel und die Beteiligung…

  • Sachgrundlose Befristung

    Sachgrundlose Befristung ist eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrags, für die kein besonderer sachlicher Grund erforderlich ist. Sie ist nur innerhalb gesetzlicher Grenzen zulässig. Nach dem allgemeinen Teilzeit- und Befristungsgesetz beträgt die Höchstdauer grundsätzlich zwei Jahre; innerhalb dieses Zeitraums sind regelmäßig höchstens drei Verlängerungen möglich. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kann die Befristung ausschließen. Rechtliche Bedeutung…

  • |

    Betriebsverfassungsrecht

    Betriebsverfassungsrecht regelt die innerbetriebliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und gewählter Arbeitnehmervertretung. Es bestimmt insbesondere Wahl, Organisation und Aufgaben des Betriebsrats sowie Beteiligungsrechte bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Maßnahmen. Anders als das Tarifrecht betrifft es die Ebene des einzelnen Betriebs und seine Belegschaft, nicht die überbetriebliche Regelung durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Rechtliche Bedeutung Zentrale Rechtsquelle ist das…