Untervermietung

Untervermietung bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Mieter die gemietete Wohnung oder einzelne Räume einem Dritten zum Gebrauch überlässt. Ohne erforderliche Erlaubnis kann sie eine Vertragsverletzung darstellen. Bei teilweiser Überlassung von Wohnraum besteht unter den Voraussetzungen des § 553 BGB ein Anspruch auf Zustimmung, sofern kein wichtiger Ablehnungsgrund vorliegt. Für die vollständige Weitervermietung gilt dieser Anspruch grundsätzlich nicht. Der Hauptmieter haftet für den Untermieter. Vertrag, gesetzlicher Mieterschutz und formelle Anforderungen sind dabei gemeinsam zu beachten.

Rechtliche Bedeutung

Entscheidend sind Umfang der Überlassung, berechtigtes Interesse und Zumutbarkeit für den Vermieter.

Voraussetzungen und Folgen

Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und den konkreten Umständen.

Beispiel

Ein Mieter möchte wegen gestiegener Kosten ein Zimmer untervermieten.

Häufige Fragen

Was ist der Kern des Begriffs?

Entscheidend sind Umfang der Überlassung, berechtigtes Interesse und Zumutbarkeit für den Vermieter.

Was ist besonders zu beachten?

Voraussetzungen, Fristen, Nachweise und mögliche Rechtsfolgen sollten systematisch geprüft werden.

Verwandte Begriffe

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