Bundesratspräsident
Bundesratspräsident bezeichnet den vom Bundesrat für ein Jahr gewählten Leiter des Bundesrates. Er gehört zum Staatsorganisationsrecht und bestimmt Zuständigkeiten, Verfahren oder politische Verantwortungsbeziehungen innerhalb des Bundesstaates. Seine Anwendung muss demokratische Legitimation, föderale Ordnung und rechtsstaatliche Grenzen miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff prägt damit die Organisation, Verantwortlichkeit und Krisenfestigkeit des parlamentarischen Bundesstaates. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt vor allem aus dem Grundgesetz sowie den Geschäftsordnungen und der Staatspraxis der beteiligten Organe.
Voraussetzungen und Folgen
Er beruft Sitzungen ein, führt den Vorsitz und nimmt nach Art. 57 GG bei Verhinderung des Bundespräsidenten dessen Befugnisse wahr
Beispiel
Der Bundesratspräsident leitet eine Plenarsitzung und stellt das Abstimmungsergebnis fest
Häufige Fragen
Welche Rechtsquellen sind maßgeblich?
Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz, ergänzende Bundesgesetze und die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane.
Warum bestehen besondere Grenzen?
Staatliche Zuständigkeiten und Krisenbefugnisse müssen demokratische Verantwortlichkeit, Föderalismus und Grundrechtsschutz wahren.
Verwandte Begriffe
Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.