|

Eigentum

Eigentum ist die umfassende rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder ein anderes eigentumsfähiges Recht. Im Privatrecht darf der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Art. 14 GG gewährleistet Eigentum zudem als Grundrecht und überlässt Inhalt und Schranken der gesetzlichen Ausgestaltung.

Privatrechtliches Eigentum

Nach § 903 BGB umfasst Eigentum insbesondere Nutzungs-, Verfügungs- und Ausschlussbefugnisse. Es ist vom tatsächlichen Besitz zu unterscheiden.

Verfassungsrechtlicher Schutz

Art. 14 GG schützt konkrete vermögenswerte Rechtspositionen. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen verhältnismäßig sein; Enteignungen sind nur zum Wohl der Allgemeinheit und grundsätzlich gegen Entschädigung zulässig.

Beispiel

Der Käufer einer Sache kann sie bereits besitzen, obwohl das Eigentum mangels wirksamer Übereignung noch beim Verkäufer liegt.

Häufige Fragen

Sind Eigentum und Besitz dasselbe?

Nein. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung, Besitz die tatsächliche Sachherrschaft.

Ist Eigentum schrankenlos?

Nein. Gesetze bestimmen Inhalt und Schranken; Eigentum verpflichtet zugleich.

Verwandte Begriffe

Besitz, Übereignung, Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Eigentumsgarantie

Weitere Erläuterungen bieten zivilrecht-faq.de und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | |

    Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch

    Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet einen Hoheitsträger, die fortdauernden unmittelbaren Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Er ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und verschuldensunabhängig. Der Anspruch gewährt grundsätzlich Naturalrestitution, nicht Ersatz entgangenen Gewinns oder mittelbarer Schäden. Seine Erfüllung muss tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar sein. Spezialgesetzliche Ansprüche…

  • |

    Allgemeine Handlungsfreiheit

    Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, sofern kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Seit dem Elfes-Urteil versteht das Bundesverfassungsgericht die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ als umfassende Freiheit menschlicher Betätigung. Eingriffe sind innerhalb der Schrankentrias zulässig. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst dabei alle Rechtsnormen, die formell und materiell…

  • |

    Mietrückstand

    Mietrückstand bezeichnet die fällige, aber nicht vollständig erfüllte Zahlungspflicht des Mieters aus einem Mietverhältnis. Er kann Grundmiete, vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen oder wirksam erhöhte Miete betreffen. Wohnraummiete ist grundsätzlich spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten. Umfang und Dauer des Rückstands entscheiden darüber, ob der Vermieter Zahlung, Verzugszinsen, eine ordentliche Kündigung oder bei Erreichen…

  • | |

    Ehegattenerbrecht

    Ehegattenerbrecht bezeichnet die gesetzliche und gewillkürte erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten. Ohne Testament hängt seine Erbquote davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil regelmäßig pauschal. Daneben können Voraus, Pflichtteilsrechte und güterrechtliche Ansprüche bedeutsam sein. Scheidung oder…

  • Ehevertrag

    Der Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse und häufig auch mögliche Scheidungsfolgen gestalten. Sie können insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern, ausschließen oder modifizieren sowie Regelungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich treffen. Der Vertrag bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung. Seine Gestaltungsfreiheit endet dort, wo zwingendes Recht, gute…

  • |

    Digitale Dienstleistungen

    Digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher, Daten digital zu erstellen, zu verarbeiten, zu speichern, abzurufen oder mit anderen Nutzern auszutauschen. Beispiele sind Cloudspeicher, soziale Netzwerke, Videoplattformen und webbasierte Software. Für Verbraucherverträge gelten insbesondere die §§ 327 ff. BGB. Der Unternehmer muss die vereinbarte Funktionalität, Verfügbarkeit, Kompatibilität, Sicherheit und notwendige Aktualisierungen gewährleisten. Bei fortlaufender Bereitstellung bestehen Pflichten…