Eigentum
Eigentum ist die umfassende rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder ein anderes eigentumsfähiges Recht. Im Privatrecht darf der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Art. 14 GG gewährleistet Eigentum zudem als Grundrecht und überlässt Inhalt und Schranken der gesetzlichen Ausgestaltung.
Privatrechtliches Eigentum
Nach § 903 BGB umfasst Eigentum insbesondere Nutzungs-, Verfügungs- und Ausschlussbefugnisse. Es ist vom tatsächlichen Besitz zu unterscheiden.
Verfassungsrechtlicher Schutz
Art. 14 GG schützt konkrete vermögenswerte Rechtspositionen. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen verhältnismäßig sein; Enteignungen sind nur zum Wohl der Allgemeinheit und grundsätzlich gegen Entschädigung zulässig.
Beispiel
Der Käufer einer Sache kann sie bereits besitzen, obwohl das Eigentum mangels wirksamer Übereignung noch beim Verkäufer liegt.
Häufige Fragen
Sind Eigentum und Besitz dasselbe?
Nein. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung, Besitz die tatsächliche Sachherrschaft.
Ist Eigentum schrankenlos?
Nein. Gesetze bestimmen Inhalt und Schranken; Eigentum verpflichtet zugleich.
Verwandte Begriffe
Besitz, Übereignung, Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Eigentumsgarantie
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