Fernabsatzrecht
Fernabsatzrecht regelt Verbraucherverträge, die Unternehmer und Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließen, etwa über Internet, Telefon, E-Mail oder Versandhandel. Voraussetzung ist regelmäßig ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Das Recht verpflichtet Unternehmer zu umfassenden vorvertraglichen Informationen und gewährt Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Waren, Dienstleistungen, Finanzgeschäfte oder vollständig erfüllte Verträge. Die Vorschriften erfassen damit einen wesentlichen Teil des modernen digitalen Geschäftsverkehrs.
Rechtliche Bedeutung
Die Regeln sollen Nachteile ausgleichen, weil der Verbraucher Ware, Vertragspartner oder Leistung vor Vertragsschluss nicht unmittelbar prüfen kann. Sie ergänzen das allgemeine Vertrags- und Leistungsstörungsrecht.
Voraussetzungen und Folgen
Der Unternehmer muss Identität, Gesamtpreis, wesentliche Eigenschaften, Laufzeit, Lieferbedingungen und Widerrufsrecht klar mitteilen. Im elektronischen Geschäftsverkehr gelten zusätzliche Bestellbutton- und Bestätigungspflichten. Bei digitalen Inhalten bestehen besondere Voraussetzungen für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts.
Beispiel
Ein Verbraucher bestellt über den Onlineshop eines Händlers Schuhe. Der Händler muss Pflichtinformationen bereitstellen und nach Vertragsschluss eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
Häufige Fragen
Ist jeder telefonisch geschlossene Vertrag ein Fernabsatzvertrag?
Nur wenn er im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird.
Gibt es immer ein Widerrufsrecht?
Nein. Das Gesetz enthält Ausnahmen, etwa für individuell angefertigte Waren oder bestimmte vollständig erbrachte Dienstleistungen.
Verwandte Begriffe
Fernabsatzvertrag, Widerrufsfrist, Digitale Inhalte
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.