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Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Ansprüche wegen eines Mangels verjähren können. Im Kaufrecht beträgt die regelmäßige Frist für bewegliche Sachen zwei Jahre ab Ablieferung, für Bauwerke und bestimmte Baumaterialien fünf Jahre. Beim Werkvertrag gelten je nach Leistung unterschiedliche Fristen. Der Begriff bezeichnet keine freiwillige Garantie. Hemmung, Neubeginn, arglistiges Verschweigen, gebrauchte Sachen und besondere Verbraucherverträge können die konkrete Frist verändern. Entscheidend sind stets Vertragstyp, Leistungsgegenstand und Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Rechtliche Bedeutung

Bis zum Fristablauf muss der Anspruch nicht stets vollständig durchgesetzt sein; entscheidend ist, ob rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Die Verjährung beseitigt den Anspruch nicht, ermöglicht dem Schuldner aber die Einrede.

Voraussetzungen und Folgen

Vertragliche Verkürzungen sind nur im gesetzlichen Rahmen möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten besondere Mindestanforderungen, insbesondere für gebrauchte Waren. Eine Nacherfüllung kann je nach Umständen Auswirkungen auf Verjährung, Anerkenntnis oder Hemmung haben.

Beispiel

Ein Verbraucher erhält am 1. März ein neues Fahrrad. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung, sofern keine Sonderregel eingreift.

Häufige Fragen

Ist Gewährleistung dasselbe wie Garantie?

Nein. Gewährleistung beruht auf Gesetz; eine Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung mit eigenem Inhalt.

Muss der Mangel innerhalb der Frist entdeckt werden?

Maßgeblich ist die rechtzeitige Durchsetzung beziehungsweise Hemmung vor Verjährung; Entdeckung allein genügt nicht immer.

Verwandte Begriffe

Nacherfüllung, Garantie, Verbrauchsgüterkauf

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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