Gefahrerhöhung

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung das versicherte Risiko so verändert, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ein größerer Schaden wahrscheinlicher wird. Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet zwischen einer vom Versicherungsnehmer veranlassten und einer unabhängig von seinem Willen eingetretenen Erhöhung. Nicht jede vorübergehende oder geringfügige Veränderung erreicht die rechtlich erforderliche Erheblichkeit.

Rechtliche Bedeutung

Die Regeln über Gefahrerhöhung schützen die Grundlage der ursprünglichen Risikokalkulation. Der Versicherer soll auf eine wesentliche nachträgliche Veränderung durch Kündigung, Prämienanpassung oder Leistungseinschränkung reagieren können.

Voraussetzungen und Folgen

Der Versicherungsnehmer darf eine erhebliche Gefahrerhöhung grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen und muss erkannte Veränderungen anzeigen. Rechtsfolgen hängen von Kenntnis, Verschulden, Fristen und Ursächlichkeit für den Schaden ab. Vertragliche Regelungen dürfen die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht beliebig umgehen.

Beispiel

Ein bislang ausschließlich privat genutztes Gebäude wird dauerhaft als besonders brandgefährdeter Gewerbebetrieb verwendet. Dies kann das versicherte Brandrisiko erheblich erhöhen.

Häufige Fragen

Ist jede Risikoänderung eine Gefahrerhöhung?

Nein. Erforderlich ist eine nicht nur unerhebliche und grundsätzlich dauerhafte Veränderung der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Gefahr.

Was muss der Versicherungsnehmer tun?

Er muss eine relevante Gefahrerhöhung je nach Fall unterlassen, die Zustimmung einholen oder sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

Verwandte Begriffe

Anzeigepflicht im Versicherungsrecht, Versicherungsschutz, Leistungsfreiheit des Versicherers

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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