Anzeigepflicht im Versicherungsrecht
Die Anzeigepflicht im Versicherungsrecht verpflichtet den Antragsteller, dem Versicherer vor Vertragsschluss die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Sie ermöglicht eine zutreffende Risikoprüfung und Prämienberechnung. Die Pflicht ist in § 19 VVG geregelt. Eine ungefragte umfassende Offenbarungspflicht besteht im Regelfall nicht; entscheidend sind die konkret gestellten Fragen.
Rechtliche Bedeutung
Gefahrerheblich ist ein Umstand, der für die Entscheidung des Versicherers bedeutsam sein kann, den Vertrag überhaupt oder nur mit verändertem Inhalt abzuschließen. Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer; besondere Zurechnungsregeln können hinzukommen.
Voraussetzungen und Folgen
Bei einer Pflichtverletzung kommen je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung in Betracht. Arglist kann eine Anfechtung ermöglichen. Rechte des Versicherers hängen unter anderem von ordnungsgemäßer Belehrung, fristgerechter Ausübung, Kausalität und dem Verhalten bei vollständiger Kenntnis ab.
Beispiel
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung verneint der Antragsteller eine in Textform erfragte, bekannte Vorerkrankung. Tritt später der Leistungsfall ein, können dem Versicherer gesetzliche Gestaltungsrechte zustehen.
Häufige Fragen
Muss der Antragsteller ungefragt jede Erkrankung nennen?
Grundsätzlich muss er die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Ist der Vertrag bei einer falschen Antwort immer unwirksam?
Nein. Die Rechtsfolge hängt von Verschulden, Belehrung, Fristen und dem Einfluss des Umstands auf die Annahmeentscheidung ab.
Verwandte Begriffe
Obliegenheit im Versicherungsrecht, Gefahrerhöhung, Versicherungsvertrag
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.