Gegenwärtige Betroffenheit
Gegenwärtige Betroffenheit liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer bereits durch einen Hoheitsakt beeinträchtigt wird oder eine Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit bevorsteht. Eine nur theoretische oder irgendwann möglicherweise eintretende Grundrechtsverletzung genügt für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht.
Was bedeutet gegenwärtige Betroffenheit?
Die gegenwärtige Betroffenheit ist Teil der Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer muss durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen sein. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Das Erfordernis stellt sicher, dass das Bundesverfassungsgericht über eine konkrete Grundrechtsbeeinträchtigung und nicht über eine bloß abstrakte oder hypothetische Gefahr entscheidet.
Bereits eingetretene Beeinträchtigung
Gegenwärtigkeit ist ohne Weiteres gegeben, wenn der Hoheitsakt bereits Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltet. Beispiele sind ein wirksamer Verwaltungsakt, ein rechtskräftiges Urteil oder ein Gesetz, das aktuell Pflichten begründet.
Auch eine in der Vergangenheit begonnene Beeinträchtigung ist gegenwärtig, solange ihre belastenden Wirkungen fortdauern.
Künftige Beeinträchtigung
Eine Grundrechtsbeeinträchtigung muss nicht bereits vollständig eingetreten sein. Gegenwärtige Betroffenheit kann auch bestehen, wenn klar abzusehen ist, dass und auf welche Weise der Beschwerdeführer künftig betroffen sein wird.
Das gilt etwa, wenn ein Gesetz den Bürger schon jetzt zu Entscheidungen oder Vorbereitungen zwingt, die später nicht mehr oder nur mit erheblichen Nachteilen korrigiert werden können. Eine ungewisse Möglichkeit zukünftiger Betroffenheit reicht dagegen nicht.
Heimliche staatliche Maßnahmen
Besonderheiten gelten bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer kann häufig nicht konkret darlegen, dass eine Maßnahme bereits gegen ihn durchgeführt wird. Die Rechtsprechung lässt unter strengen Voraussetzungen eine gegenwärtige Betroffenheit genügen, wenn der Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit zum betroffenen Personenkreis gehört und die Maßnahme typischerweise unbemerkt bleibt.
Vergangene Beeinträchtigung
Ist eine Maßnahme vollständig erledigt und wirkt sie nicht mehr fort, kann die gegenwärtige Betroffenheit fehlen. Eine verfassungsgerichtliche Prüfung kann dennoch in Betracht kommen, wenn sich die Beeinträchtigung typischerweise kurzfristig erledigt, eine Wiederholung droht oder die Maßnahme weiterhin schwerwiegende Folgen hat.
Abgrenzung
Die gegenwärtige Betroffenheit betrifft den zeitlichen Zusammenhang zwischen Hoheitsakt und Grundrechtsbeeinträchtigung. Die Selbstbetroffenheit fragt, ob eigene Rechte betroffen sind. Die unmittelbare Betroffenheit betrifft die Frage, ob noch ein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist.
Beispiele
- Ein aktuell wirksames gesetzliches Verbot begründet gegenwärtige Betroffenheit.
- Eine Vorschrift, die möglicherweise irgendwann auf den Beschwerdeführer angewandt wird, genügt regelmäßig nicht.
- Eine künftige Belastung kann gegenwärtig sein, wenn ihr Eintritt und ihre Wirkung bereits sicher absehbar sind.
- Bei heimlicher Überwachung können erleichterte Darlegungsanforderungen gelten.
Häufige Fragen
Muss die Grundrechtsverletzung schon eingetreten sein?
Nein. Eine sicher absehbare künftige Beeinträchtigung kann genügen.
Reicht ein bloßes Risiko?
Grundsätzlich nicht. Die künftige Betroffenheit muss hinreichend konkret und vorhersehbar sein.
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.