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Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist ein besonderer Rechtsbehelf zum Schutz der Grundrechte. Mit ihr kann ein Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht anrufen und geltend machen, durch einen Akt deutscher öffentlicher Gewalt – etwa ein Gesetz, einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung – in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Rechtsgrundlagen sind Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG. Grundsätzlich muss zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft werden.

Was ist eine Verfassungsbeschwerde?

Die Verfassungsbeschwerde ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Ihre Grundlage bilden Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein.

Angreifbar sind Akte aller drei Staatsgewalten:

  • Gesetzgebung: insbesondere Gesetze,
  • Verwaltung: etwa Verwaltungsakte,
  • Rechtsprechung: gerichtliche Entscheidungen.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine „Superrevisionsinstanz“. Es kontrolliert nicht umfassend, ob ein Gericht das einfache Recht richtig angewendet hat, sondern ob die Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt.

Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde

Beschwerdefähigkeit

Beschwerdefähig ist grundsätzlich, wer Träger des geltend gemachten Grundrechts sein kann. Dazu gehören natürliche Personen. Auch juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Beschwerdegegenstand

Gegenstand muss ein Akt deutscher öffentlicher Gewalt sein. Das kann ein Gesetz, ein Verwaltungsakt, eine gerichtliche Entscheidung oder ausnahmsweise ein staatliches Unterlassen sein.

Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer muss nachvollziehbar darlegen, dass die Verletzung eines eigenen Grundrechts zumindest möglich erscheint. Er muss grundsätzlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.

Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Ist ein Rechtsweg eröffnet, muss der Beschwerdeführer ihn grundsätzlich vollständig ausschöpfen. Verfügbare Rechtsmittel wie Berufung, Revision, Beschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde müssen zuvor genutzt werden.

Der Grundsatz der Subsidiarität geht noch weiter: Der Beschwerdeführer muss alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Grundrechtsverletzung bereits vor den Fachgerichten zu verhindern oder zu beseitigen. Weitere praktische Erläuterungen bietet die Seite Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde.

Form und Begründung

Die Verfassungsbeschwerde muss den angegriffenen Hoheitsakt und das verletzte Recht bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss konkret erklären, worin die Grundrechtsverletzung liegt, und die erforderlichen Entscheidungen und Unterlagen vorlegen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass ein Urteil falsch oder ungerecht sei, genügt nicht.

Frist

Gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich innerhalb eines Monats erhoben und begründet werden. Richtet sie sich unmittelbar gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt grundsätzlich eine Jahresfrist (§ 93 BVerfGG).

Wann ist die Verfassungsbeschwerde begründet?

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Hoheitsakt den Beschwerdeführer tatsächlich in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt. Bei Gerichtsurteilen genügt ein einfacher Rechtsfehler nicht. Verfassungsrechtlich erheblich kann etwa sein, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkennt, gegen das Willkürverbot verstößt oder das rechtliche Gehör verletzt.

Annahme zur Entscheidung

Eine zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht automatisch inhaltlich entschieden. Sie bedarf nach § 93a BVerfGG der Annahme. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist.

Die Kammer kann die Annahme durch einen nicht anfechtbaren Beschluss ablehnen. Dieser muss nicht begründet werden.

Beispiel

Eine Behörde untersagt einem Bürger eine öffentliche Äußerung. Der Bürger hält dies für einen Verstoß gegen seine Meinungsfreiheit und nutzt zunächst den vollständigen Verwaltungsrechtsweg. Bleibt die letztinstanzliche Entscheidung bestehen, kann er innerhalb der maßgeblichen Frist Verfassungsbeschwerde erheben. Er muss konkret darlegen, weshalb das Gericht Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt hat.

Häufige Fragen

Braucht man einen Anwalt?

Für die Einlegung besteht für Bürger grundsätzlich kein Anwaltszwang. Wegen der hohen Anforderungen an Frist, Zulässigkeit und Begründung kann anwaltliche Beratung trotzdem sinnvoll sein.

Kann man die Verfassungsbeschwerde per E-Mail einreichen?

Nein. Eine einfache E-Mail oder das Kontaktformular des Bundesverfassungsgerichts wahrt die erforderliche Form nicht.

Hat die Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung?

Nein. Bei drohenden schweren Nachteilen kann zusätzlich eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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