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Beschwerdegegenstand

Der Beschwerdegegenstand ist die staatliche Maßnahme oder das staatliche Unterlassen, gegen das sich eine Verfassungsbeschwerde richtet. Tauglicher Beschwerdegegenstand ist grundsätzlich jeder Akt deutscher öffentlicher Gewalt. Dazu gehören insbesondere Gesetze, Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen.

Was bedeutet Beschwerdegegenstand?

Mit dem Beschwerdegegenstand wird festgelegt, welche konkrete staatliche Handlung das Bundesverfassungsgericht überprüfen soll. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handeln.

Der Beschwerdeführer muss den angegriffenen Hoheitsakt genau bezeichnen. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Entscheidungen muss er deutlich machen, ob sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen die letztinstanzliche Entscheidung oder zusätzlich gegen vorangegangene Entscheidungen und Maßnahmen richtet.

Welche Akte können angegriffen werden?

Die öffentliche Gewalt umfasst Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Damit kommen Akte aller drei Staatsgewalten als Beschwerdegegenstand in Betracht.

Gesetze und andere Rechtsnormen

Gesetze können unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsfolge ohne weiteren Vollzugsakt eintritt.

Neben Parlamentsgesetzen können auch Rechtsverordnungen und Satzungen Beschwerdegegenstand sein. Ist zur Umsetzung der Norm zunächst eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung erforderlich, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich diesen Vollzugsakt abwarten und den fachgerichtlichen Rechtsweg nutzen.

Verwaltungsakte und sonstiges Verwaltungshandeln

Auch Verwaltungsakte und andere Maßnahmen der vollziehenden Gewalt können angegriffen werden. Beispiele sind ein belastender Bescheid, eine polizeiliche Maßnahme oder die Versagung einer behördlichen Genehmigung.

Da gegen Verwaltungshandeln regelmäßig fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, richtet sich die Verfassungsbeschwerde nach Abschluss des Rechtswegs meist zugleich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

Gerichtliche Entscheidungen

Urteile und Beschlüsse deutscher Gerichte sind taugliche Beschwerdegegenstände. Das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch nicht jeden Fehler des einfachen Rechts. Die Verfassungsbeschwerde muss eine mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aufzeigen.

Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde ergibt sich die rechtliche Beschwer grundsätzlich aus dem Entscheidungsausspruch. Eine nur tatsächliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung genügt nicht.

Staatliches Unterlassen

Auch das Unterlassen staatlichen Handelns kann Beschwerdegegenstand sein. Voraussetzung ist, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden zumindest möglich erscheint. Ein bloßer politischer Wunsch nach einer bestimmten staatlichen Maßnahme reicht nicht aus.

Was ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand?

Private Handlungen können nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Bei einem Streit zwischen Privatpersonen ist vielmehr die abschließende gerichtliche Entscheidung der öffentlichen Gewalt zuzurechnen und kann Beschwerdegegenstand sein.

Maßnahmen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen sind grundsätzlich keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt. Auch Rechtsakte von Organen der Europäischen Union sind regelmäßig nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand. Deutsche Mitwirkungs- oder Umsetzungsakte können unter besonderen Voraussetzungen jedoch verfassungsgerichtlich überprüft werden.

Beschwerdegegenstand bei mehreren Entscheidungen

Ein Rechtsstreit kann mehrere Hoheitsakte hervorbringen: einen Verwaltungsakt, ein erstinstanzliches Urteil und weitere Rechtsmittelentscheidungen. Der Beschwerdeführer sollte alle Entscheidungen bezeichnen, durch die er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.

Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, kann das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. Welche Entscheidungen betroffen sind, hängt vom konkret bestimmten Beschwerdegegenstand ab.

Abgrenzung zur Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdegegenstand beantwortet die Frage, welche staatliche Maßnahme angegriffen wird. Die Beschwerdebefugnis betrifft dagegen die Frage, ob eine Verletzung eigener Grundrechte durch diese Maßnahme möglich erscheint. Beides sind eigenständige Voraussetzungen der Zulässigkeit.

Beispiele

  • Ein Gesetz verpflichtet den Bürger unmittelbar zu einem bestimmten Verhalten.
  • Eine Behörde untersagt eine Versammlung durch Verwaltungsakt.
  • Ein letztinstanzliches Gericht weist eine Klage ab.
  • Der Staat unterlässt möglicherweise verfassungsrechtlich gebotene Schutzmaßnahmen.

Häufige Fragen

Kann jedes Gerichtsurteil angegriffen werden?

Ein deutsches Gerichtsurteil ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nur zulässig, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und eine mögliche Verletzung von Verfassungsrecht dargelegt wird.

Kann man sich unmittelbar gegen ein Gesetz wenden?

Ja, wenn das Gesetz den Beschwerdeführer grundsätzlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft. Andernfalls muss regelmäßig zunächst ein Vollzugsakt abgewartet und der Rechtsweg beschritten werden.

Sind private Verträge Beschwerdegegenstände?

Nein. Ein privater Vertrag ist kein Akt öffentlicher Gewalt. Verfassungsrechtlich überprüfbar kann jedoch eine gerichtliche Entscheidung sein, die den Streit über den Vertrag abschließend entscheidet.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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