Insolvenzmasse

Insolvenzmasse Die Insolvenzmasse umfasst das Vermögen, das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist und das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Aus ihr werden die Kosten des Verfahrens und die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach den Regeln der Insolvenzordnung befriedigt. Nicht zur Masse gehören grundsätzlich unpfändbare Gegenstände sowie Vermögen, das wirksam ausgesondert werden kann.

Rechtliche Einordnung

Die Einzelheiten richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens. Maßgeblich sind stets der konkrete Sachverhalt, die zuständige Behörde oder das Gericht sowie die geltende Rechtslage.

Beispiel

Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft. Fristen, Nachweise und mögliche Rechtsbehelfe können dabei entscheidend sein.

Häufige Fragen

Wer entscheidet?

Zuständig ist regelmäßig die gesetzlich bestimmte Behörde oder das zuständige Gericht.

Kann die Entscheidung überprüft werden?

Gegen Entscheidungen stehen je nach Verfahrensart Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Verfügung.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Verfassungsbeschwerde und Rechtsbehelf.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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