|

Konkurrentenklage

Die Konkurrentenklage ist der gerichtliche Rechtsschutz eines Bewerbers gegen die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Amtes an einen Mitbewerber. Grundlage ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Weil eine einmal vollzogene Ernennung grundsätzlich statusrechtlich stabil ist, muss der unterlegene Bewerber regelmäßig vor Ernennung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Das Gericht prüft Auswahlverfahren, dienstliche Beurteilungen, Vergleichsmaßstab, Dokumentation und Einhaltung des Leistungsprinzips. Schnelles Handeln ist erforderlich, weil nach Ernennung grundsätzlich Ämterstabilität eintritt.

Rechtliche Bedeutung

Ziel ist nicht unmittelbar die eigene Ernennung, sondern eine neue fehlerfreie Auswahlentscheidung. Nur ausnahmsweise verdichtet sich der Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person.

Voraussetzungen und Folgen

Der Dienstherr muss unterlegene Bewerber rechtzeitig informieren und eine Wartefrist einhalten. Der Antragsteller muss Auswahlfehler und mögliche Beeinträchtigung seiner Chancen glaubhaft machen. Nach Ernennung ist Primärrechtsschutz regelmäßig erschwert.

Beispiel

Eine Behörde will einen schlechter beurteilten Bewerber befördern, ohne den Leistungsvergleich nachvollziehbar zu begründen. Der Mitbewerber beantragt eine einstweilige Anordnung gegen die Ernennung.

Häufige Fragen

Muss vor der Ernennung geklagt werden?

Regelmäßig ja, weil nach Vollzug der Ernennung der Grundsatz der Ämterstabilität eingreift.

Gewinnt der Kläger automatisch die Stelle?

Nein. Meist erhält er nur einen Anspruch auf erneute fehlerfreie Auswahl.

Verwandte Begriffe

Leistungsprinzip, Dienstliche Beurteilung, Ernennung zum Beamten

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Ernennung zum Beamten

    Die Ernennung zum Beamten ist der förmliche statusbegründende oder statusverändernde Hoheitsakt im Beamtenrecht. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt. Ernennungen sind insbesondere erforderlich bei Begründung eines Beamtenverhältnisses, Umwandlung seiner Art, Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung. Wegen ihrer weitreichenden Wirkung gelten strenge Form-, Zuständigkeits- und Wirksamkeitsvorschriften. Ein…

  • Beamter auf Widerruf

    Ein Beamter auf Widerruf steht in einem Beamtenverhältnis, das überwiegend der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer zeitlich begrenzten Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn dient. Typische Beispiele sind Anwärter und Referendare. Das Verhältnis kann grundsätzlich jederzeit durch Widerruf beendet werden, doch muss der Dienstherr pflichtgemäß handeln und Gelegenheit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes geben, soweit keine entgegenstehenden Gründe…

  • Beamter auf Probe

    Ein Beamter auf Probe steht in einem zeitlich begrenzten Beamtenverhältnis, das regelmäßig der Bewährung für eine spätere Ernennung auf Lebenszeit dient. Während der Probezeit werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beurteilt. Der Status entsteht durch förmliche Ernennung und unterliegt den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten. Bei erfolgreicher Bewährung folgt grundsätzlich die Lebenszeiternennung; bei fehlender Bewährung kann die…

  • Dienstherr

    Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, Beamte zu haben und zu der das konkrete Beamtenverhältnis besteht. Dienstherren sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere gesetzlich ermächtigte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Der Dienstherr übt die Personal- und Organisationsgewalt aus, ernennt Beamte und trifft statusrechtliche Entscheidungen. Ihn treffen zugleich Fürsorge-, Alimentations-, Schutz-…

  • Treuepflicht des Beamten

    Die Treuepflicht des Beamten ist eine zentrale Pflicht aus dem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie verlangt Loyalität gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, gewissenhafte Wahrnehmung des Amtes und Wahrung der berechtigten Interessen des Dienstherrn. Dazu gehören politische Mäßigung, Verfassungstreue, uneigennützige Amtsführung und Unterlassen erheblich dienstschädigenden Verhaltens. Die Pflicht verlangt keine persönliche Zustimmung zu jeder Regierungsentscheidung, setzt…

  • Dienstliche Beurteilung

    Die dienstliche Beurteilung ist eine Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten durch den Dienstherrn. Sie dient insbesondere Beförderungs- und Auswahlentscheidungen, Personalentwicklung und Feststellung der Bewährung. Beurteilungen können regelmäßig oder anlassbezogen erstellt werden. Der Dienstherr besitzt einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, muss aber Zuständigkeit, Verfahren, Beurteilungsrichtlinien, Tatsachengrundlage, einheitliche Maßstäbe und nachvollziehbare Begründung…