Dienstherr
Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, Beamte zu haben und zu der das konkrete Beamtenverhältnis besteht. Dienstherren sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere gesetzlich ermächtigte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Der Dienstherr übt die Personal- und Organisationsgewalt aus, ernennt Beamte und trifft statusrechtliche Entscheidungen. Ihn treffen zugleich Fürsorge-, Alimentations-, Schutz- und Beteiligungspflichten gegenüber seinen Beamten. Seine Pflichten bestehen unabhängig davon, welche Behörde den Beamten konkret einsetzt.
Rechtliche Bedeutung
Der Dienstherr ist vom einzelnen Vorgesetzten zu unterscheiden. Vorgesetzte erteilen dienstliche Anordnungen; Dienstherr bleibt die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Trägerin des Beamtenverhältnisses.
Voraussetzungen und Folgen
Dienstherrnfähigkeit muss gesetzlich verliehen sein. Entscheidungen werden durch zuständige Organe und Behörden getroffen. Bei Wechsel des Dienstherrn sind Versetzung, Übernahme oder gesetzliche Körperschaftsumbildung erforderlich.
Beispiel
Eine Kommunalbeamtin ist bei einer Stadt beschäftigt. Dienstherr ist die Stadt als Gebietskörperschaft, während ihr Amtsleiter lediglich Vorgesetzter ist.
Häufige Fragen
Ist eine Behörde selbst Dienstherr?
Regelmäßig nicht. Dienstherr ist die dahinterstehende juristische Person, etwa Bund, Land oder Gemeinde.
Was ist Dienstherrnfähigkeit?
Die gesetzliche Befugnis einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Beamtenverhältnisse zu begründen.
Verwandte Begriffe
Beamter, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Alimentationsprinzip
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.