Dienstherr

Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, Beamte zu haben und zu der das konkrete Beamtenverhältnis besteht. Dienstherren sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere gesetzlich ermächtigte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Der Dienstherr übt die Personal- und Organisationsgewalt aus, ernennt Beamte und trifft statusrechtliche Entscheidungen. Ihn treffen zugleich Fürsorge-, Alimentations-, Schutz- und Beteiligungspflichten gegenüber seinen Beamten. Seine Pflichten bestehen unabhängig davon, welche Behörde den Beamten konkret einsetzt.

Rechtliche Bedeutung

Der Dienstherr ist vom einzelnen Vorgesetzten zu unterscheiden. Vorgesetzte erteilen dienstliche Anordnungen; Dienstherr bleibt die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Trägerin des Beamtenverhältnisses.

Voraussetzungen und Folgen

Dienstherrnfähigkeit muss gesetzlich verliehen sein. Entscheidungen werden durch zuständige Organe und Behörden getroffen. Bei Wechsel des Dienstherrn sind Versetzung, Übernahme oder gesetzliche Körperschaftsumbildung erforderlich.

Beispiel

Eine Kommunalbeamtin ist bei einer Stadt beschäftigt. Dienstherr ist die Stadt als Gebietskörperschaft, während ihr Amtsleiter lediglich Vorgesetzter ist.

Häufige Fragen

Ist eine Behörde selbst Dienstherr?

Regelmäßig nicht. Dienstherr ist die dahinterstehende juristische Person, etwa Bund, Land oder Gemeinde.

Was ist Dienstherrnfähigkeit?

Die gesetzliche Befugnis einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Beamtenverhältnisse zu begründen.

Verwandte Begriffe

Beamter, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Alimentationsprinzip

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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