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Grundrechte des deutschen Volkes

Die Grundrechte des deutschen Volkes waren ein von der Frankfurter Nationalversammlung 1848 beschlossenes und als Reichsgesetz verkündetes Grundrechtsprogramm. Es gewährleistete unter anderem Gleichheit vor dem Gesetz, persönliche Freiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Eigentumsschutz und unabhängige Gerichte. Die Grundrechte wurden 1849 in die Paulskirchenverfassung aufgenommen. Politisch konnten sie sich nach dem Scheitern der Revolution nicht dauerhaft durchsetzen; der Bundestag erklärte sie 1851 für aufgehoben.

Historische Einordnung

Das Programm war der erste gesamtdeutsche, verbindlich gemeinte Katalog moderner Freiheits- und Justizrechte.

Rechtliche Bedeutung

Seine Formulierungen wirkten auf spätere deutsche Verfassungen und die Grundrechtsordnung des Grundgesetzes ein, trotz kurzer unmittelbarer Geltungsdauer.

Beispiel

Ein Bürger berief sich 1849 gegen staatliche Pressezensur auf die reichsgesetzlich verkündete Pressefreiheit der Grundrechte des deutschen Volkes.

Häufige Fragen

Wer beschloss die Grundrechte?

Die Frankfurter Nationalversammlung verabschiedete sie in der Revolution von 1848/49.

Waren sie Teil der Paulskirchenverfassung?

Ja. Der Katalog wurde in die Reichsverfassung von 1849 übernommen.

Gelten sie heute noch?

Nein. Sie sind historisches Recht, beeinflussten aber spätere Grundrechtskataloge.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Das Grundgesetz und Bayerische Verfassung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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