Verein

Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder organisiert ist und einen Gesamtnamen führt. Das deutsche Recht unterscheidet insbesondere rechtsfähige und nicht rechtsfähige sowie wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine. Zentrale Grundlagen bilden Satzung, Mitgliederversammlung und Vorstand.

Rechtliche Bedeutung

Die §§ 21 ff. BGB regeln das Vereinsrecht. Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit regelmäßig durch Eintragung in das Vereinsregister. Für den nicht eingetragenen Verein gelten Vereinsvorschriften weitgehend entsprechend.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Die Satzung bestimmt Zweck, Name, Sitz, Mitgliedschaft und Organisation. Oberstes Willensbildungsorgan ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung; der Vorstand vertritt den Verein. Ein wirtschaftlicher Hauptzweck unterliegt strengeren Voraussetzungen.

Beispiel

Mehrere Musiker schließen sich dauerhaft zusammen, geben sich eine Satzung und wählen einen Vorstand. Damit kann ein Verein bestehen, auch bevor er eingetragen wird.

Häufige Fragen

Wie viele Personen braucht ein Verein?

Für die Eintragung sollen bei der Anmeldung grundsätzlich mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein; ein Zusammenschluss kann zuvor bereits als Verein bestehen.

Ist ein nicht eingetragener Verein rechtsfähig?

Er kann nach heutiger Rechtslage rechtsfähig sein, wenn er als Verband am Rechtsverkehr teilnimmt.

Verwandte Begriffe

Eingetragener Verein, Vereinsrecht, Mitgliederversammlung, Vorstand

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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