Eingetragener Verein
Eingetragener Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein, der in das Vereinsregister eingetragen wurde und dadurch Rechtsfähigkeit erlangt. Er kann selbst Rechte erwerben, Verträge schließen, Eigentum besitzen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Namenszusatz „eingetragener Verein“ oder „e. V.“ weist auf die Registereintragung hin. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen.
Rechtliche Bedeutung
Die §§ 21 ff. BGB regeln den Verein. Für die Eintragung sind insbesondere Satzung, Vorstand und grundsätzlich mindestens sieben Mitglieder bei der Anmeldung erforderlich.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Der Zweck darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck gerichtet sein. Nebentätigkeiten zur Unterstützung des ideellen Zwecks können zulässig sein. Gemeinnützigkeit ist eine steuerrechtliche Eigenschaft und folgt nicht automatisch aus der Eintragung.
Beispiel
Ein Sportverein beschließt eine Satzung, bestellt einen Vorstand und wird in das Vereinsregister eingetragen. Anschließend führt er den Zusatz e. V.
Häufige Fragen
Ist jeder e. V. gemeinnützig?
Nein. Über Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt nach steuerrechtlichen Voraussetzungen.
Haften Mitglieder für Vereinsschulden?
Grundsätzlich haftet nur der Verein mit seinem Vermögen; besondere persönliche Verpflichtungen bleiben möglich.
Verwandte Begriffe
Verein, Vereinsrecht, Rechtsfähigkeit, Satzung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.