Eigener Wirkungskreis

Der eigene Wirkungskreis umfasst die Angelegenheiten, die eine Gemeinde im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich und ohne fachliche Weisung des Staates wahrnimmt. Er bildet den Kern der kommunalen Selbstverwaltung. Dazu gehören typischerweise örtliche Planung, Einrichtungen der Daseinsvorsorge, Kultur und viele freiwillige Aufgaben. Der Staat darf die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns überwachen, nicht aber ohne besondere Grundlage die Zweckmäßigkeit eigener Aufgaben steuern.

Funktion und Voraussetzungen

Die Aufgaben können Pflichtaufgaben oder freiwillige Aufgaben sein. Die Gemeinde entscheidet im eigenen Wirkungskreis grundsätzlich über das Wie der Aufgabenerfüllung.

Beispiel

Eine Gemeinde entscheidet, wie sie ihren öffentlichen Spielplatz gestaltet und finanziert.

Häufige Fragen

Darf der Staat jede Entscheidung beanstanden?

Im eigenen Wirkungskreis beschränkt sich die Aufsicht grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit.

Verwandte Begriffe

Übertragener Wirkungskreis, Kommunalaufsicht, Kommunale Hoheitsrechte, Gemeinde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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