Übertragener Wirkungskreis

Der übertragene Wirkungskreis umfasst staatliche Aufgaben, die Gemeinden durch Gesetz zur Erledigung übertragen werden. Anders als im eigenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde hierbei nicht primär selbstverwaltend, sondern als Teil der staatlichen Verwaltung. Deshalb kann die zuständige staatliche Behörde regelmäßig fachliche Weisungen erteilen und nicht nur die Rechtmäßigkeit kontrollieren. Umfang und Ausgestaltung unterscheiden sich nach Landesrecht.

Funktion und Voraussetzungen

Die Gemeinde bleibt organisatorisch tätig, ist aber an die gesetzlichen Vorgaben und Weisungen der Fachaufsicht gebunden. Typische Beispiele können Melde- oder Ordnungsaufgaben sein.

Beispiel

Eine Gemeinde vollzieht eine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe nach konkreter Weisung der zuständigen Fachbehörde.

Häufige Fragen

Was unterscheidet ihn vom eigenen Wirkungskreis?

Im übertragenen Wirkungskreis besteht grundsätzlich Fachaufsicht; im eigenen Wirkungskreis nur Rechtsaufsicht.

Verwandte Begriffe

Eigener Wirkungskreis, Kommunalaufsicht, Gemeinde, Kommunalverfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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