Übertragener Wirkungskreis
Der übertragene Wirkungskreis umfasst staatliche Aufgaben, die Gemeinden durch Gesetz zur Erledigung übertragen werden. Anders als im eigenen Wirkungskreis handelt die Gemeinde hierbei nicht primär selbstverwaltend, sondern als Teil der staatlichen Verwaltung. Deshalb kann die zuständige staatliche Behörde regelmäßig fachliche Weisungen erteilen und nicht nur die Rechtmäßigkeit kontrollieren. Umfang und Ausgestaltung unterscheiden sich nach Landesrecht.
Funktion und Voraussetzungen
Die Gemeinde bleibt organisatorisch tätig, ist aber an die gesetzlichen Vorgaben und Weisungen der Fachaufsicht gebunden. Typische Beispiele können Melde- oder Ordnungsaufgaben sein.
Beispiel
Eine Gemeinde vollzieht eine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe nach konkreter Weisung der zuständigen Fachbehörde.
Häufige Fragen
Was unterscheidet ihn vom eigenen Wirkungskreis?
Im übertragenen Wirkungskreis besteht grundsätzlich Fachaufsicht; im eigenen Wirkungskreis nur Rechtsaufsicht.
Verwandte Begriffe
Eigener Wirkungskreis, Kommunalaufsicht, Gemeinde, Kommunalverfassungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.