Urheberpersönlichkeitsrecht

Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche und geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehören insbesondere das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung oder anderer Beeinträchtigung des Werkes. Diese Rechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Vereinbarungen über ihre Ausübung treffen und gegen Verletzungen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Rechtliche Einordnung

Die Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich vor allem aus dem Urheberrechtsgesetz. Maßgeblich sind die konkrete Werkart, die beabsichtigte Nutzung, bestehende Nutzungsrechte und mögliche gesetzliche Schranken.

Beispiel

Wird ein Kunstwerk entstellend verändert, kann der Urheber sich dagegen wenden.

Häufige Fragen

Entsteht der Schutz automatisch?

Urheberrechtlicher Schutz entsteht grundsätzlich mit der Schaffung eines geschützten Werkes; eine Registrierung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung?

Je nach Fall kommen insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Werk im Urheberrecht und Nutzungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Verwertungsrecht

    Verwertungsrecht Ein Verwertungsrecht gibt dem Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk auf bestimmte Weise wirtschaftlich zu nutzen. Zu den Verwertungsrechten zählen etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Der Urheber kann anderen Nutzungsrechte einräumen. Gesetzliche Schranken können bestimmte Nutzungen auch ohne Zustimmung erlauben, häufig verbunden mit einem Vergütungsanspruch. Rechtliche Einordnung Die…

  • Urheberrechtsverletzung

    Urheberrechtsverletzung Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Werk oder eine geschützte Leistung ohne erforderliche Zustimmung und ohne gesetzliche Erlaubnis genutzt wird. Typische Handlungen sind unerlaubtes Kopieren, Veröffentlichen, Verbreiten oder Bearbeiten. Der Rechtsinhaber kann je nach Fall Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz verlangen. Vorsätzliche Verletzungen können zudem strafbar sein. Rechtliche Einordnung Die Voraussetzungen und…

  • Urheber

    Urheber Urheber ist die natürliche Person, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht knüpft an die persönliche geistige Schöpfung an und entsteht grundsätzlich unmittelbar mit der Werkentstehung. Juristische Personen können daher nicht selbst Urheber sein, wohl aber Nutzungsrechte erwerben. Bei gemeinsamer Schöpfung mehrerer Personen kann Miturheberschaft vorliegen, wenn sich die Beiträge nicht gesondert…

  • Ausschließliches Nutzungsrecht

    Ausschließliches Nutzungsrecht Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber, ein Werk unter Ausschluss anderer Personen auf die vereinbarte Art zu nutzen. Je nach Vertrag kann auch der Urheber selbst von dieser Nutzung ausgeschlossen sein. Der Rechteinhaber kann häufig Unterlizenzen vergeben, wenn dies vereinbart oder gestattet ist. Umfang, Dauer, Gebiet und Nutzungsarten richten sich nach dem Lizenzvertrag…

  • Bildnisrecht

    Bildnisrecht Das Bildnisrecht ist der rechtliche Schutz einer erkennbar abgebildeten Person gegen unbefugte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses. Entscheidend ist, ob die Person anhand äußerer Merkmale oder begleitender Umstände identifiziert werden kann. Ausnahmen können etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gelten, unterliegen aber einer Interessenabwägung und dem Schutz der Privatsphäre. Rechtliche Einordnung…

  • Leistungsschutzrecht

    Leistungsschutzrecht Ein Leistungsschutzrecht schützt bestimmte Leistungen, die nicht selbst als persönliche geistige Schöpfung gelten müssen, aber mit der Vermittlung oder Herstellung kultureller Inhalte verbunden sind. Geschützt werden etwa ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Presseverleger. Inhalt und Schutzdauer unterscheiden sich je nach Leistung. Leistungsschutzrechte bestehen neben einem möglichen Urheberrecht am zugrunde liegenden Werk. Rechtliche Einordnung Die…