Vereinsvorstand
Vereinsvorstand ist das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins. Er führt die ihm übertragenen Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer und interne Zuständigkeiten ergeben sich aus Gesetz und Vereinssatzung. Der Vorstand muss die Interessen des Vereins wahren, Beschlüsse umsetzen und seine Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllen.
Rechtliche Bedeutung
Die §§ 26 ff. BGB regeln den Vorstand. Umfang und Beschränkung der Vertretungsmacht können in der Satzung bestimmt werden; registerfähige Beschränkungen müssen eingetragen sein, um im Rechtsverkehr zuverlässig zu wirken.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB ist vom erweiterten oder geschäftsführenden Vorstand nach rein satzungsmäßiger Bezeichnung zu unterscheiden. Ehrenamtliche Organmitglieder genießen unter bestimmten Voraussetzungen Haftungserleichterungen.
Beispiel
Der satzungsmäßig vertretungsberechtigte Vorstand schließt im Namen des Vereins einen Mietvertrag für Vereinsräume.
Häufige Fragen
Wer bestellt den Vereinsvorstand?
Grundsätzlich die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes zulässig bestimmt.
Haftet der Vorstand persönlich?
Bei Pflichtverletzungen kann Haftung entstehen; gesetzliche Privilegierungen schützen bestimmte unentgeltlich oder gering vergütet Tätige.
Verwandte Begriffe
Vereinssatzung, Mitgliederversammlung, Eingetragener Verein, Vertretung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.