Konkurrentenklage
Die Konkurrentenklage ist der gerichtliche Rechtsschutz eines Bewerbers gegen die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Amtes an einen Mitbewerber. Grundlage ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Weil eine einmal vollzogene Ernennung grundsätzlich statusrechtlich stabil ist, muss der unterlegene Bewerber regelmäßig vor Ernennung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Das Gericht prüft Auswahlverfahren, dienstliche Beurteilungen, Vergleichsmaßstab, Dokumentation und Einhaltung des Leistungsprinzips. Schnelles Handeln ist erforderlich, weil nach Ernennung grundsätzlich Ämterstabilität eintritt.
Rechtliche Bedeutung
Ziel ist nicht unmittelbar die eigene Ernennung, sondern eine neue fehlerfreie Auswahlentscheidung. Nur ausnahmsweise verdichtet sich der Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person.
Voraussetzungen und Folgen
Der Dienstherr muss unterlegene Bewerber rechtzeitig informieren und eine Wartefrist einhalten. Der Antragsteller muss Auswahlfehler und mögliche Beeinträchtigung seiner Chancen glaubhaft machen. Nach Ernennung ist Primärrechtsschutz regelmäßig erschwert.
Beispiel
Eine Behörde will einen schlechter beurteilten Bewerber befördern, ohne den Leistungsvergleich nachvollziehbar zu begründen. Der Mitbewerber beantragt eine einstweilige Anordnung gegen die Ernennung.
Häufige Fragen
Muss vor der Ernennung geklagt werden?
Regelmäßig ja, weil nach Vollzug der Ernennung der Grundsatz der Ämterstabilität eingreift.
Gewinnt der Kläger automatisch die Stelle?
Nein. Meist erhält er nur einen Anspruch auf erneute fehlerfreie Auswahl.
Verwandte Begriffe
Leistungsprinzip, Dienstliche Beurteilung, Ernennung zum Beamten
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.