Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Das Beamtenstatusgesetz, abgekürzt BeamtStG, regelt die grundlegenden Statusrechte und Statuspflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften. Es enthält insbesondere Vorschriften über Ernennung, Arten des Beamtenverhältnisses, Abordnung, Versetzung, Beendigung, Dienstpflichten, Fürsorge und rechtliche Stellung bei Umbildung von Körperschaften. Die Länder ergänzen diese bundesrechtlichen Vorgaben durch eigene Beamtengesetze, Laufbahn-, Besoldungs-, Versorgungs- und Disziplinarregelungen. Damit schafft es einen gemeinsamen statusrechtlichen Rahmen für den föderalen öffentlichen Dienst.

Rechtliche Bedeutung

Das BeamtStG soll einheitliche Kernelemente des Beamtenstatus in den Ländern sichern, ohne das gesamte Landesbeamtenrecht abschließend zu regeln. Für Bundesbeamte gilt primär das Bundesbeamtengesetz.

Voraussetzungen und Folgen

Statusakte müssen Form und Voraussetzungen des Gesetzes einhalten. Landesrecht darf ergänzen, aber nicht von den bundesrechtlich vereinheitlichten Statusregelungen abweichen, soweit keine Öffnung besteht.

Beispiel

Eine bayerische Kommunalbeamtin wird versetzt. Für die statusrechtlichen Grundvoraussetzungen gilt das BeamtStG, ergänzt durch bayerisches Beamtenrecht.

Häufige Fragen

Gilt das BeamtStG für Bundesbeamte?

Nein. Für sie gilt insbesondere das Bundesbeamtengesetz.

Regelt es die Besoldung?

Nicht umfassend. Besoldung und Versorgung werden durch eigenständige Bundes- oder Landesgesetze geregelt.

Verwandte Begriffe

Beamtenrecht, Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtenverhältnis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Ernennung zum Beamten

    Die Ernennung zum Beamten ist der förmliche statusbegründende oder statusverändernde Hoheitsakt im Beamtenrecht. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt. Ernennungen sind insbesondere erforderlich bei Begründung eines Beamtenverhältnisses, Umwandlung seiner Art, Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung. Wegen ihrer weitreichenden Wirkung gelten strenge Form-, Zuständigkeits- und Wirksamkeitsvorschriften. Ein…

  • | |

    Beamtenrecht – Status, Pflichten und Rechtsschutz

    Das Beamtenrecht regelt Begründung, Inhalt und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt sind Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG sowie die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Statusentscheidungen erfolgen insbesondere durch Ernennung, Versetzung, Ruhestand oder Entlassung. Beamte treffen besondere Dienst-, Treue-, Beratungs-, Verschwiegenheits- und Mäßigungspflichten; ihnen stehen Fürsorge, amtsangemessene…

  • Dienstherr

    Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, Beamte zu haben und zu der das konkrete Beamtenverhältnis besteht. Dienstherren sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere gesetzlich ermächtigte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Der Dienstherr übt die Personal- und Organisationsgewalt aus, ernennt Beamte und trifft statusrechtliche Entscheidungen. Ihn treffen zugleich Fürsorge-, Alimentations-, Schutz-…

  • |

    Beamtenrecht

    Beamtenrecht regelt Begründung, Inhalt, Veränderung und Beendigung von Beamtenverhältnissen. Es gehört zum öffentlichen Dienstrecht und beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn. Zentrale Grundlagen sind Art. 33 Abs. 5 GG, Beamtenstatusgesetz, Bundesbeamtengesetz und die Beamtengesetze der Länder. Das Rechtsgebiet umfasst Ernennung, Laufbahn, Besoldung, Versorgung, Beurteilung, Beförderung, Dienstpflichten, Fürsorge, Disziplinarrecht und Rechtsschutz….

  • |

    Beamtenhaftung

    Beamtenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Beamten für Schäden, die er durch eine Pflichtverletzung verursacht. Im Verhältnis zum geschädigten Bürger übernimmt bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat die Haftung nach Artikel 34 Grundgesetz. Der Dienstherr kann den Beamten jedoch intern in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für rein privatrechtliches oder persönliches…

  • Disziplinarrecht

    Disziplinarrecht regelt die dienstrechtliche Reaktion auf schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamten, Richtern, Soldaten und weiteren besonders verpflichteten Amtsträgern. Es dient nicht der allgemeinen Bestrafung, sondern der Sicherung von Funktionsfähigkeit, Integrität und Vertrauen in den öffentlichen Dienst. Mögliche Maßnahmen reichen von Verweis und Geldbuße über Kürzung der Bezüge bis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bund…