Staatskirchenrecht
Staatskirchenrecht bezeichnet die staatlichen Rechtsnormen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften. Dazu gehören Religionsfreiheit, staatliche Neutralität, kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Körperschaftsstatus, Kirchensteuer, Religionsunterricht und Staatsleistungen. Die Grundlagen finden sich vor allem im Grundgesetz und den über Artikel 140 Grundgesetz einbezogenen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Deutschland kennt weder eine Staatskirche noch eine strikte Trennung, sondern ein freiheitliches und kooperatives Zuordnungssystem. Historische Staatskirchenverträge und Konkordate ergänzen diese verfassungsrechtlichen Grundlagen.
Rechtliche Bedeutung
Der modernere Begriff Religionsverfassungsrecht verdeutlicht, dass die Regeln alle Religionen und Weltanschauungen betreffen.
Voraussetzungen und Folgen
Staatliche Regelungen müssen Religionsfreiheit, Neutralität, Parität und Selbstbestimmung in praktischen Ausgleich bringen.
Beispiel
Ein Land schließt mit einer Religionsgemeinschaft einen Vertrag über gemeinsame Angelegenheiten.
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland eine Staatskirche?
Nein. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung schließt sie aus.
Sind Kooperationen erlaubt?
Ja, sofern Neutralität, Gleichbehandlung und Freiheit anderer gewahrt bleiben.
Verwandte Begriffe
Siehe Religionsverfassungsrecht, Neutralitätsgebot des Staates und Kirchenrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.