Allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 GG
Ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche, sondern schützt ein Rechtsgut unabhängig von einer konkreten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassung. Es kann die Meinungsfreiheit beschränken, muss aber seinerseits im Licht dieses Grundrechts ausgelegt und verhältnismäßig angewandt werden. Diese Wechselwirkung verhindert, dass die bloße Einordnung als allgemeines Gesetz die grundrechtliche Prüfung beendet.
Schranke der Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern und Verbreiten von Meinungen. Nach Absatz 2 findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Diese Schrankentrias erlaubt keine beliebige Beschränkung.
Vor der Schrankenprüfung ist zu klären, ob überhaupt eine geschützte Meinungsäußerung vorliegt und ob eine staatliche Maßnahme sie beeinträchtigt. Werturteile fallen grundsätzlich unabhängig davon in den Schutzbereich, ob sie begründet, emotional, scharf oder unpopulär sind. Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen dagegen keinen oder nur eingeschränkten Schutz.
Was macht ein Gesetz „allgemein“?
Ein Gesetz ist allgemein, wenn es nicht eine Meinung wegen ihres konkreten Inhalts verbietet, sondern dem Schutz eines Rechtsguts dient, das die Rechtsordnung unabhängig von dieser Meinung schützt. Die Norm muss gegenüber unterschiedlichen politischen, religiösen und weltanschaulichen Positionen offen sein und rechtsstaatliche Distanz zum Meinungskampf wahren.
Knüpft eine Vorschrift überhaupt nicht an den Inhalt einer Äußerung an, spricht dies deutlich für ihre Allgemeinheit. Auch eine inhaltsbezogene Norm kann allgemein sein, wenn sie konsequent vom Schutz eines meinungsunabhängigen Rechtsguts her ausgestaltet ist. Der bloße Hinweis auf irgendein anerkanntes Rechtsgut genügt jedoch nicht; entscheidend sind Zielrichtung und Gesamtkonzeption der Regelung.
Verbot von Meinungssonderrecht
Nicht allgemein ist eine Regelung regelmäßig dann, wenn sie von vornherein nur eine bestimmte Überzeugung, Haltung oder Ideologie wegen ihres Aussagegehalts unterdrückt. Art. 5 Abs. 2 GG verlangt grundsätzlich Inhaltsneutralität der Beschränkungsnorm. Der Staat darf den freien Meinungskampf nicht dadurch lenken, dass er missliebige Positionen als solche verbietet.
Eine eng begrenzte verfassungsrechtliche Besonderheit hat das Bundesverfassungsgericht für Vorschriften anerkannt, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen. Diese Ausnahme beruht auf der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und darf nicht zu einem allgemeinen Verbot rechtsradikalen Gedankenguts erweitert werden.
Beispiele allgemeiner Gesetze
Ehrschutzvorschriften wie § 185 StGB können allgemeine Gesetze sein, weil sie das Persönlichkeitsrecht unabhängig von einer bestimmten Meinung schützen. Auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche oder Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit können diese Eigenschaft besitzen, sofern sie meinungsneutral gefasst und angewandt werden.
Die Qualifikation der Norm entscheidet noch nicht über den Einzelfall. Gerade bei mehrdeutigen Äußerungen muss das Gericht ihren Sinn zutreffend ermitteln. Es darf einer Verurteilung nicht ohne Weiteres die belastendste Deutung zugrunde legen, wenn andere, straflose Deutungen nicht tragfähig ausgeschlossen wurden.
Wechselwirkungslehre
Seit dem Lüth-Urteil gilt die Wechselwirkungslehre: Allgemeine Gesetze setzen der Meinungsfreiheit Grenzen, müssen aber ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung freier Kommunikation ausgelegt und angewandt werden. Das Grundrecht wirkt damit auf Reichweite und Anwendung seiner Schranken zurück.
Bei auslegungsfähigen Vorschriften ist regelmäßig eine fallbezogene Abwägung erforderlich. Auf der einen Seite stehen Gewicht, Kontext und öffentliche Bedeutung der Äußerung; auf der anderen Seite Rang und Intensität der beeinträchtigten Rechte. Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung besitzen besonderes Gewicht. Reine Schmähung, Formalbeleidigung oder Angriffe auf die Menschenwürde können engere Abwägungsregeln auslösen, sind aber restriktiv festzustellen.
Schranken-Schranken
Auch ein allgemeines Gesetz und seine Anwendung müssen verfassungsgemäß sein. Erforderlich sind insbesondere eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des Wesensgehalts. Die Fachgerichte müssen Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit erkennen und in ihre Auslegung einstellen.
Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unterliegt einer eigenen Dogmatik. Es schützt insbesondere vor einer Vorzensur, bei der eine Veröffentlichung von vorheriger staatlicher Kontrolle und Genehmigung abhängig gemacht wird. Es darf nicht mit der Schranke der allgemeinen Gesetze gleichgesetzt werden.
Beispiel
A kritisiert einen Amtsträger in scharfer Form. Ein Gericht verurteilt ihn wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die Ehrschutzvorschrift kann ein allgemeines Gesetz sein. Das genügt jedoch nicht: Das Gericht muss Kontext und Sinn der Äußerung ermitteln und im Rahmen der Wechselwirkungslehre die persönliche Ehre mit der Bedeutung der Meinungsfreiheit abwägen. Eine schematische Verurteilung allein wegen verletzender Wortwahl wäre verfassungsrechtlich unzureichend.
Häufige Fragen
Ist jedes meinungsbeschränkende Gesetz ein allgemeines Gesetz?
Nein. Es darf sich grundsätzlich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern muss ein meinungsunabhängig geschütztes Rechtsgut sichern.
Was bedeutet Wechselwirkungslehre?
Die allgemeinen Gesetze begrenzen die Meinungsfreiheit, werden aber ihrerseits durch das Grundrecht geprägt und müssen meinungsfreiheitsfreundlich ausgelegt und angewandt werden.
Beendet ein allgemeines Gesetz die Grundrechtsprüfung?
Nein. Es folgen insbesondere die Prüfung der verfassungsgemäßen Auslegung, der Abwägung und der Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Ausgangspunkt ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. Die Wechselwirkungslehre geht auf das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück; die Grenzen von Meinungssonderrecht präzisiert unter anderem die Wunsiedel-Entscheidung. Weitere Erläuterungen bieten das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.