Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich organisierte juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt. Sie wird durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt errichtet und besitzt eigene Rechte und Pflichten. Beispiele sind Gemeinden, Kammern, Universitäten und bestimmte Religionsgemeinschaften. Je nach gesetzlicher Ausgestaltung kann sie Satzungen erlassen, Beiträge erheben, Dienstherr sein und durch eigene Organe handeln. Ihre Befugnisse sind gesetzlich begrenzt.
Rechtliche Bedeutung
Kennzeichnend sind Mitgliederbestand, öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit, organisatorische Selbstständigkeit und gesetzlich übertragene Aufgaben.
Voraussetzungen und Folgen
Entstehung, Mitgliedschaft, Organe, Aufsicht und Hoheitsbefugnisse richten sich nach dem jeweiligen Errichtungs- und Fachrecht.
Beispiel
Eine berufsständische Kammer organisiert ihre Mitglieder und erlässt auf gesetzlicher Grundlage eine Satzung.
Häufige Fragen
Ist jede Körperschaft eine Behörde?
Nein. Sie ist ein Rechtsträger und kann durch ihre Organe Behördenfunktionen ausüben.
Sind Religionsgemeinschaften staatliche Einrichtungen?
Nein. Auch mit Körperschaftsstatus bleiben sie vom Staat getrennte Religionsgemeinschaften.
Verwandte Begriffe
Siehe Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft, Satzung und Juristische Person des öffentlichen Rechts.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.