Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleistet Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Grundlage ist Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Geschützt sind unter anderem Organisation, Ämter, Verkündigung, Mitgliedschaft und kirchliches Dienstrecht. Staatliche Gerichte müssen das religiöse Selbstverständnis beachten, zugleich aber Grundrechte Dritter und zwingende staatliche Belange berücksichtigen. Die Reichweite hängt davon ab, ob eine Angelegenheit dem Auftrag zugeordnet ist.
Rechtliche Bedeutung
Das Recht steht allen Religionsgemeinschaften zu und ist funktional eng mit der kollektiven Religionsfreiheit verbunden.
Voraussetzungen und Folgen
Bei Konflikten sind kirchliche Autonomie und entgegenstehende Verfassungsgüter nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz auszugleichen.
Beispiel
Eine Kirche legt nach ihrem Selbstverständnis Anforderungen an ein geistliches Leitungsamt fest.
Häufige Fragen
Sind Kirchen vom staatlichen Recht befreit?
Nein. Das Selbstbestimmungsrecht gilt innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Gilt es nur für Körperschaften?
Nein. Es besteht unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus.
Verwandte Begriffe
Siehe Kirchenrecht, Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.