Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt nach Art. 9 EMRK die innere Überzeugung eines Menschen und deren Ausübung allein oder gemeinsam mit anderen. Erfasst sind religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen, der Wechsel der Überzeugung sowie Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und sonstige Bekenntnishandlungen. Die innere Freiheit ist vorbehaltlos geschützt. Ihre nach außen tretende Ausübung darf nur gesetzlich, zu…