Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schützt jeden Menschen vor staatlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, die ein Mindestmaß an Schwere erreichen und erhebliches körperliches oder seelisches Leiden verursachen oder den Betroffenen demütigen und herabwürdigen. Es ist in Art. 3 EMRK verankert, gilt absolut und erlaubt weder eine Abwägung mit öffentlichen Interessen noch eine Abweichung im Notstandsfall….