Staatsleistung an Kirchen

Staatsleistungen an Kirchen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen oder sonstige vermögenswerte Leistungen der Länder an Religionsgemeinschaften, die auf historischen Rechtstiteln beruhen. Sie sind von zweckgebundenen Zuschüssen für konkrete öffentliche Aufgaben und von Kirchensteuer zu unterscheiden. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung verlangt ihre Ablösung durch Landesgesetz nach vom Bund aufzustellenden Grundsätzen. Bis zur Ablösung bestehen die bisherigen Rechtsgrundlagen grundsätzlich fort.

Rechtliche Bedeutung

Der Begriff betrifft vor allem historische Dotationen als Ausgleich für frühere Vermögensentziehungen und Säkularisationen.

Voraussetzungen und Folgen

Welche Leistung erfasst ist, hängt von Entstehungsgrund, Dauer, Rechtsgrundlage und Abgrenzung zu aktuellen Gegenleistungen ab.

Beispiel

Ein Land zahlt aufgrund eines historischen Rechtstitels jährlich einen festen Betrag an eine Kirche.

Häufige Fragen

Sind alle staatlichen Zahlungen Staatsleistungen?

Nein. Projektförderung oder Vergütung konkreter Leistungen fällt regelmäßig nicht darunter.

Sind Staatsleistungen Kirchensteuer?

Nein. Kirchensteuer wird von Mitgliedern erhoben, Staatsleistungen kommen aus öffentlichen Haushalten.

Verwandte Begriffe

Siehe Ablösung der Staatsleistungen, Kirchensteuer und Staatskirchenrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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