Ablösung der Staatsleistungen
Ablösung der Staatsleistungen bedeutet die einmalige endgültige Beendigung historisch begründeter, regelmäßig wiederkehrender Leistungen der Länder an Religionsgemeinschaften gegen einen angemessenen Ausgleich. Der Verfassungsauftrag folgt aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung. Der Bund soll Grundsätze aufstellen, auf deren Grundlage die Länder Ablösungsgesetze erlassen. Ablösung ist von entschädigungsloser Einstellung und von laufender vertraglicher Neuregelung zu unterscheiden. Die praktische Umsetzung erfordert daher ein abgestimmtes Vorgehen von Bund und Ländern.
Rechtliche Bedeutung
Ziel ist die rechtliche Bereinigung historischer Dauerverpflichtungen bei Wahrung vermögensrechtlicher Positionen der Religionsgemeinschaften.
Voraussetzungen und Folgen
Zu klären sind erfasste Leistungen, Bewertungsmaßstab, Ausgleichsform, Bundesgrundsätze und landesgesetzliche Umsetzung.
Beispiel
Ein Land ersetzt eine historische jährliche Zahlung durch eine gesetzlich bestimmte einmalige Ablösesumme.
Häufige Fragen
Sind die Leistungen bereits abgeschafft?
Der Verfassungsauftrag besteht, seine vollständige Umsetzung hängt jedoch von der erforderlichen Gesetzgebung ab.
Bedeutet Ablösung ersatzlose Streichung?
Nein. Sie setzt grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich voraus.
Verwandte Begriffe
Siehe Staatsleistung an Kirchen, Entschädigung und Staatskirchenrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.