Religionsgesellschaft

Religionsgesellschaft ist der in den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung verwendete Begriff für eine organisierte Religionsgemeinschaft. Gemeint ist ein Verband, der Angehörige eines Glaubens zur gemeinsamen und umfassenden Erfüllung religiöser Aufgaben zusammenfasst. Der Begriff ist heute grundsätzlich religionsneutral auszulegen und nicht auf christliche Kirchen beschränkt. Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und können bei Erfüllung der Voraussetzungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Ihre Rechte folgen insbesondere aus Religionsfreiheit und religionsverfassungsrechtlichen Garantien.

Rechtliche Bedeutung

In der heutigen Rechtsanwendung werden Religionsgesellschaft und Religionsgemeinschaft häufig weitgehend gleichbedeutend gebraucht.

Voraussetzungen und Folgen

Organisation, Dauer und gemeinsamer religiöser Zweck müssen anhand staatlich neutraler Kriterien feststellbar sein.

Beispiel

Eine überregional organisierte Glaubensgemeinschaft beantragt die Verleihung des Körperschaftsstatus.

Häufige Fragen

Sind nur große Kirchen Religionsgesellschaften?

Nein. Größe allein ist nicht entscheidend.

Warum verwendet das Grundgesetz den Begriff?

Artikel 140 Grundgesetz übernimmt entsprechende Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung.

Verwandte Begriffe

Siehe Religionsgemeinschaft, Staatskirchenrecht und Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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