Kirchensteuer
Kirchensteuer ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die bestimmte Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus von ihren Mitgliedern erheben dürfen. Grundlage sind Artikel 140 Grundgesetz, die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung, Landesgesetze und kirchliche Steuerordnungen. Häufig wird sie als Zuschlag zur Einkommen- oder Lohnsteuer durch staatliche Finanzbehörden eingezogen. Steuerpflicht, Bemessung, Beginn und Ende hängen insbesondere von Mitgliedschaft, Wohnsitz, Einkommen und dem jeweiligen Landesrecht ab. Der staatliche Einzug erfolgt gegen Kostenerstattung und bleibt rechtlich kontrollierbar.
Rechtliche Bedeutung
Die Kirchensteuer dient der Finanzierung religiöser Aufgaben und beruht auf dem Mitgliedschaftsverhältnis zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft.
Voraussetzungen und Folgen
Erhebung und staatlicher Einzug benötigen gesetzliche Grundlagen; Rechtsschutz richtet sich nach Abgabenart und Landesrecht.
Beispiel
Ein Mitglied einer steuererhebenden Kirche zahlt einen prozentualen Zuschlag zur festgesetzten Einkommensteuer.
Häufige Fragen
Endet die Steuer mit dem Kirchenaustritt?
Grundsätzlich ja, aber der genaue Zeitpunkt richtet sich nach Landesrecht und steuerlichen Perioden.
Dürfen alle Religionsgemeinschaften Kirchensteuer erheben?
Nur solche mit Körperschaftsstatus und entsprechender rechtlicher Grundlage.
Verwandte Begriffe
Siehe Kirchenaustritt, Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft und Steuerrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.