Religionsunterricht
Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz an öffentlichen Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Der Staat trägt schulische Verantwortung und Aufsicht, während die Religionsgemeinschaft den bekenntnisbezogenen Inhalt mitbestimmt. Teilnahme, Abmeldung, Lehrbefähigung und Ausnahmen richten sich nach Verfassung und Landesrecht. Religionsunterricht muss Religionsfreiheit, Neutralität, Gleichbehandlung und Rechte von Schülern und Eltern beachten. Ersatz- oder Ethikunterricht kann landesrechtlich ergänzend vorgesehen sein.
Rechtliche Bedeutung
Er ist ein gemeinsames Feld staatlicher Schulhoheit und religionsgemeinschaftlicher Inhaltsverantwortung.
Voraussetzungen und Folgen
Voraussetzungen sind eine geeignete Religionsgemeinschaft, geordnete Lehrpläne, qualifizierte Lehrkräfte und die Beachtung landesrechtlicher Verfahren.
Beispiel
Eine anerkannte Religionsgemeinschaft wirkt an Lehrplan und Bevollmächtigung der Religionslehrer mit.
Häufige Fragen
Muss jeder Schüler teilnehmen?
Nein. Verfassung und Landesrecht gewährleisten Möglichkeiten zur Abmeldung oder Nichtteilnahme.
Ist Religionsunterricht staatliche Glaubensverkündung?
Nein. Er ist staatliches Unterrichtsfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft.
Verwandte Begriffe
Siehe Schulrecht, Religionsfreiheit und Religionsgemeinschaft.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.