Behandlungsabbruch

Ein Behandlungsabbruch ist die Beendigung oder Nichtaufnahme einer medizinischen Maßnahme, insbesondere einer lebenserhaltenden Behandlung. Er ist rechtlich zulässig, wenn er dem aktuellen, vorausverfügten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dabei besteht grundsätzlich kein Unterschied zwischen dem Abschalten eines Geräts und dem Unterlassen einer weiteren Behandlung. Entscheidend sind Selbstbestimmung und Einwilligung, nicht die medizinische Bewertung eines Lebens. Palliative Versorgung und menschenwürdige Begleitung bleiben weiterhin geboten. in jeder Behandlungsphase.

Rechtliche Bedeutung

Der zulässige Behandlungsabbruch verwirklicht das Recht des Patienten, medizinische Eingriffe abzulehnen. Er ist von einer strafbaren Tötung zu unterscheiden.

Voraussetzungen und Folgen

Der Patientenwille ist sorgfältig festzustellen. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten wirken Vertreter und Arzt nach den betreuungsrechtlichen Vorgaben zusammen; bei Streit kann das Betreuungsgericht zuständig sein.

Beispiel

Eine Patientenverfügung lehnt für eine irreversible Sterbephase künstliche Beatmung eindeutig ab. Nach Eintritt dieser Situation wird die Beatmung beendet.

Häufige Fragen

Ist das Abschalten eines Beatmungsgeräts aktive Sterbehilfe?

Nicht, wenn es einen zulässigen, dem Patientenwillen entsprechenden Behandlungsabbruch verwirklicht.

Was gilt ohne Patientenverfügung?

Dann ist der mutmaßliche Wille anhand konkreter früherer Äußerungen und Wertvorstellungen zu ermitteln.

Verwandte Begriffe

Patientenverfügung, Sterbehilfe, Rechtliche Betreuung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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