Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung vom zum maßgeblichen Zeitpunkt geschuldeten fachlichen Standard abweicht. Er kann Diagnose, Befunderhebung, Therapie, Organisation, Hygiene, Nachsorge oder Medikation betreffen. Nicht jeder ungünstige Verlauf oder jede Komplikation ist ein Fehler. Für einen Schadensersatzanspruch müssen grundsätzlich Pflichtverletzung, Gesundheitsschaden und Ursachenzusammenhang festgestellt werden; besondere Beweisregeln können den Patienten entlasten.
Rechtliche Bedeutung
Maßstab ist der allgemein anerkannte fachliche Standard nach § 630a Abs. 2 BGB, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde. Gutachten medizinischer Sachverständiger spielen in Streitfällen regelmäßig eine zentrale Rolle.
Voraussetzungen und Folgen
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für Fehler, Schaden und Kausalität. § 630h BGB enthält Erleichterungen, etwa bei voll beherrschbaren Risiken, Dokumentationsmängeln, mangelnder Befähigung und groben Behandlungsfehlern.
Beispiel
Ein Arzt übersieht trotz eindeutiger Befunde eine notwendige sofortige Therapie. Verschlechtert sich dadurch der Zustand, kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegen.
Häufige Fragen
Ist jede Fehldiagnose ein Behandlungsfehler?
Nein. Entscheidend ist, ob die diagnostische Bewertung aus fachlicher Sicht nicht mehr vertretbar war oder gebotene Befunde fehlten.
Wer muss den Fehler beweisen?
Grundsätzlich der Patient; gesetzliche und richterrechtliche Beweiserleichterungen können eingreifen.
Verwandte Begriffe
Siehe Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Therapiefehler und grober Behandlungsfehler.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.