Allgemeines Register des Bundesverfassungsgerichts
Das Allgemeine Register, kurz AR, ist ein Register des Bundesverfassungsgerichts für bestimmte Eingaben, die zunächst nicht in ein förmliches Verfahrensregister aufgenommen werden. Erfasst werden unter anderem offensichtlich unzulässige oder nach der bestehenden Rechtsprechung offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerden. Ein Schreiben des Allgemeinen Registers informiert über erkannte Mängel, ist aber weder richterlicher Hinweis noch gerichtliche Entscheidung. Verlangt der Beschwerdeführer eine richterliche Entscheidung, wird die Sache in das Verfahrensregister übertragen.
Welche Eingaben im AR erfasst werden
§ 63 Abs. 1 GOBVerfG nennt Eingaben, die keine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen und nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht statthaft sind. Dazu gehören insbesondere Anfragen zur Rechtsprechung oder zu Verfahren sowie Schreiben ohne bestimmten Antrag oder ohne Anliegen, für das das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.
Nach § 63 Abs. 2 GOBVerfG können außerdem bestimmte Verfahrensanträge im AR registriert werden. Dazu zählen Verfassungsbeschwerden, deren Annahme zur Entscheidung nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung offensichtlich keinen Erfolg haben können. Auch sonstige offensichtlich unzulässige Verfahrensanträge und zunächst nicht eindeutig einem Senat zuzuordnende Verfahren können dort erfasst werden.
Typische Mängel einer Verfassungsbeschwerde
Eine Eintragung kann etwa erfolgen, wenn die Beschwerdefrist offensichtlich versäumt, die Rechtswegerschöpfung nicht dargelegt oder der angegriffene Hoheitsakt nicht hinreichend bezeichnet ist. Häufig fehlen auch eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung, die Bezeichnung des möglicherweise verletzten Grundrechts oder eine substantiierte Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen. Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich sämtliche angegriffenen Entscheidungen und der fachgerichtliche Verfahrensgang verständlich dargestellt werden.
Die Registrierung im AR beseitigt solche Zulässigkeits- oder Begründungsmängel nicht. Insbesondere ersetzt ein späteres Verlangen nach richterlicher Entscheidung keine Wahrung der Begründungsfrist der Verfassungsbeschwerde und keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung. Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bleibt unberührt.
Bedeutung des Hinweisschreibens
Das Bundesverfassungsgericht kann zusammen mit dem AR-Aktenzeichen erläutern, weshalb die Eingabe voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Dieses Hinweisschreiben dient nur der Information. Es ist keine Nichtannahmeentscheidung nach §§ 93a, 93b BVerfGG, stammt nicht von einer Kammer oder einem Senat und entfaltet keine entsprechende Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kann die Hinweise nutzen, um zu entscheiden, ob er die Eingabe nicht weiterverfolgt, zurücknimmt oder ausdrücklich eine richterliche Entscheidung begehrt. Eine individuelle Rechtsberatung durch das Allgemeine Register findet nicht statt.
Übertragung in das Verfahrensregister
Wird nach der Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung verlangt, ist eine nach § 63 Abs. 2 Buchstabe a GOBVerfG erfasste Verfassungsbeschwerde gemäß § 64 Abs. 2 GOBVerfG in das Verfahrensregister zu übertragen. Sie erhält dann grundsätzlich ein BvR-Aktenzeichen. Erst im förmlichen Verfahren kann eine Kammer oder der Senat über Annahme und gegebenenfalls Begründetheit entscheiden.
Wird die Eingabe nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen, verbleibt sie im AR. Nicht übertragene Akten werden nach § 64 Abs. 4 GOBVerfG in Verbindung mit § 35b Abs. 7 BVerfGG grundsätzlich fünf Jahre nach der letzten sachbezogenen Verfügung vernichtet.
Beispiel
Ein Beschwerdeführer greift eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung an, obwohl das fachgerichtliche Beschwerdeverfahren noch offensteht und keine Ausnahme von § 90 Abs. 2 BVerfGG dargelegt ist. Die Eingabe kann wegen offensichtlich fehlender Rechtswegerschöpfung zunächst im AR geführt werden. Das dazu übersandte Hinweisschreiben entscheidet die Verfassungsbeschwerde nicht. Verlangt der Beschwerdeführer dennoch richterliche Entscheidung, wird die Sache in das Verfahrensregister übertragen.
FAQ
Ist ein AR-Aktenzeichen bereits ein BvR-Aktenzeichen?
Nein. „AR“ kennzeichnet das Allgemeine Register. „BvR“ bezeichnet eine in das Verfahrensregister eingetragene Verfassungsbeschwerde.
Kann das Hinweisschreiben angefochten werden?
Es ist keine gerichtliche Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann aber nach § 64 Abs. 2 GOBVerfG eine richterliche Entscheidung verlangen.
Führt das Verlangen nach richterlicher Entscheidung automatisch zum Erfolg?
Nein. Es bewirkt die Übertragung in das Verfahrensregister; über Zulässigkeit, Annahme und Begründetheit ist damit noch nichts entschieden.
Quellen und Vertiefung
Die Registerführung regeln §§ 63 bis 65 GOBVerfG. Das Bundesverfassungsgericht erläutert das Verfahren unter „Vom Antrag zur Entscheidung“ und die Rechtsnatur des Schreibens unter „Hinweisschreiben des Allgemeinen Registers“. Vertiefende Hinweise bietet anwalt-verfassungsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.