Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet die verfassungsrechtliche Befugnis, für ein bestimmtes Sachgebiet Gesetze zu erlassen. Im Bundesstaat verteilt das Grundgesetz diese Befugnis zwischen Bund und Ländern. Grundsätzlich besitzen die Länder das Gesetzgebungsrecht, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz zuweist. Bundeskompetenzen bestehen insbesondere als ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung. Fehlt dem Bund eine Zuständigkeit, ist ein Bundesgesetz formell verfassungswidrig, auch wenn sein Inhalt materiell mit den Grundrechten vereinbar wäre.

Grundsatz der Länderzuständigkeit

Nach Artikel 70 GG liegt die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund benötigt einen Kompetenztitel im Grundgesetz. Diese Verteilung ist Ausdruck des Bundesstaatsprinzips.

Kompetenzarten

Das Grundgesetz unterscheidet vor allem ausschließliche Gesetzgebung und konkurrierende Gesetzgebung. Daneben bestehen besondere Kompetenzregelungen.

Prüfung

Die Gesetzgebungskompetenz gehört zur formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Verfassungsrechtliche Hintergründe bietet das-grundgesetz.de.

Beispiel

Will der Bund eine Materie regeln, muss er darlegen können, aus welchem Kompetenztitel des Grundgesetzes seine Zuständigkeit folgt.

Häufige Fragen

Darf der Bund jedes Sachgebiet regeln?

Nein. Er darf nur innerhalb der ihm zugewiesenen Kompetenzen gesetzgeberisch tätig werden.

Was folgt aus einer fehlenden Bundeskompetenz?

Das Bundesgesetz ist wegen eines formellen Verfassungsverstoßes verfassungswidrig.

Verwandte Begriffe

Ausschließliche Gesetzgebung, Konkurrierende Gesetzgebung, Verfassungswidrigkeit, Gesetzgebungsverfahren

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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