Ausschließliche Gesetzgebung

Die ausschließliche Gesetzgebung ist eine Form der Gesetzgebungskompetenz, bei der grundsätzlich allein der Bund zur gesetzlichen Regelung befugt ist. Die Länder dürfen auf diesen Gebieten nur dann Gesetze erlassen, wenn und soweit ein Bundesgesetz sie ausdrücklich dazu ermächtigt. Die wichtigsten Materien sind in Artikel 73 des Grundgesetzes aufgeführt, darunter auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit und Währungswesen. Die Zuständigkeitsverteilung dient einer bundeseinheitlichen Regelung besonders gesamtstaatlicher Aufgaben.

Rechtsgrundlagen

Artikel 71 GG beschreibt die Wirkung, Artikel 73 GG nennt wichtige Gegenstände der ausschließlichen Bundesgesetzgebung. Sie bildet einen Teil der Gesetzgebungskompetenz.

Rechtsstellung der Länder

Ohne bundesgesetzliche Ermächtigung besitzen die Länder in diesen Materien keine Gesetzgebungsbefugnis. Davon zu unterscheiden ist die konkurrierende Gesetzgebung.

Beispiel

Regelungen über die deutsche Staatsangehörigkeit fallen grundsätzlich in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes.

Häufige Fragen

Können Länder ausnahmsweise eigene Gesetze erlassen?

Ja, aber nur aufgrund und innerhalb einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung.

Wo stehen die einzelnen Sachgebiete?

Sie sind vor allem in Artikel 73 GG aufgezählt. Einen Überblick bietet das-grundgesetz.de.

Verwandte Begriffe

Gesetzgebungskompetenz, Konkurrierende Gesetzgebung, Bundesstaatsprinzip, Gesetzgebung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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