Bundesstaatsprinzip

Das Bundesstaatsprinzip bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland aus dem Bund und eigenständigen Ländern besteht. Beide Ebenen besitzen eigene staatliche Aufgaben, Organe und verfassungsrechtlich garantierte Kompetenzen. Die Länder wirken insbesondere über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Grundgesetz; weder der Bund noch die Länder dürfen die bundesstaatliche Ordnung einseitig beseitigen.

Kompetenzverteilung

Das Grundgesetz verteilt Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zwischen Bund und Ländern. Grundsätzlich sind die Länder zuständig, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

Mitwirkung der Länder

Über den Bundesrat wirken die Länder an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Beispiel

Schulrecht ist überwiegend Ländersache, während der Bund etwa ausschließliche Zuständigkeiten in der Außenpolitik besitzt.

Häufige Fragen

Könnte Deutschland zum Einheitsstaat werden?

Die Gliederung des Bundes in Länder und ihre grundsätzliche Mitwirkung sind durch die Ewigkeitsklausel geschützt.

Sind die Länder souveräne Staaten?

Sie besitzen Staatsqualität, sind aber in die bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes eingebunden.

Verwandte Begriffe

Bund, Bundesland, Bundesrat, Kompetenzverteilung. Mehr auf das-grundgesetz.de und bayerische-verfassung.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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