|

Nichtannahmebeschluss

Der Nichtannahmebeschluss ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit endet das Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne dass das Gericht der Beschwerde in der Sache stattgibt oder den angegriffenen Hoheitsakt aufhebt. Der Beschluss ist unanfechtbar und muss nicht begründet werden. Aus einer fehlenden Begründung lässt sich daher nicht zuverlässig auf den entscheidenden Ablehnungsgrund schließen.

Voraussetzungen der Nichtannahme

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn kein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Sie hat dann weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Entscheidung zur Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt.

Auch eine unzulässige oder nicht hinreichend begründete Beschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden. Häufige Zulässigkeitsfragen betreffen die Rechtswegerschöpfung, den Grundsatz der Subsidiarität, das Rechtsschutzbedürfnis und die Verfassungsbeschwerdefrist.

Entscheidung durch die Kammer

Nach § 93b BVerfGG kann eine aus drei Richtern bestehende Kammer die Annahme ablehnen. Eine solche Kammerentscheidung muss einstimmig ergehen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, entscheidet der zuständige Senat.

Keine Begründungspflicht und Unanfechtbarkeit

Nach § 93d Abs. 1 BVerfGG ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist unanfechtbar und bedarf im Fall der Nichtannahme keiner Begründung. Das Gericht kann einen Beschluss dennoch begründen; ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Eine Gegenvorstellung oder erneute Beschwerde eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz. Eine neue Verfassungsbeschwerde gegen denselben Hoheitsakt beseitigt zudem weder abgelaufene Fristen noch bereits bestehende Zulässigkeitsmängel.

Rechtswirkungen

Der Nichtannahmebeschluss bestätigt nicht notwendig die fachgerichtliche Entscheidung als inhaltlich richtig. Er lässt den angegriffenen Hoheitsakt lediglich bestehen und beendet das verfassungsgerichtliche Verfahren. Wurde zuvor eine einstweilige Anordnung erlassen, verliert die vorläufige Regelung mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich ihre Grundlage.

Beispiel

Ein Beschwerdeführer legt nur die angegriffene Entscheidung vor, erläutert aber nicht, welches Grundrecht durch welche gerichtliche Erwägung verletzt sein soll. Die Beschwerde kann ohne Sachentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen werden; der Beschluss muss den Darlegungsmangel nicht erläutern.

Häufige Fragen

Ist der Nichtannahmebeschluss anfechtbar?

Nein. Die Entscheidung ist nach § 93d Abs. 1 BVerfGG unanfechtbar.

Bedeutet Nichtannahme, dass kein Grundrechtsverstoß vorlag?

Nicht zwingend. Ohne Begründung ist der konkrete tragende Grund regelmäßig nicht erkennbar.

Muss das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung erklären?

Nein. Ein Nichtannahmebeschluss bedarf gesetzlich keiner Begründung.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Rechtsweg

    Der Rechtsweg bezeichnet die Zuständigkeit eines Gerichtszweigs für eine bestimmte Streitigkeit. In Deutschland bestehen insbesondere ordentliche, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Zuordnung richtet sich nach Streitgegenstand, Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses und gesetzlichen Sonderzuweisungen. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich an das zuständige Gericht. Vom Rechtsweg zu unterscheiden sind örtliche und…

  • |

    Anwaltskosten

    Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstehen. Ihre Höhe richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. Bei gesetzlichen Gebühren sind insbesondere Auftrag, Verfahrensart, Gegenstandswert und konkrete Tätigkeit maßgeblich. Der Mandant schuldet die Vergütung grundsätzlich selbst, auch wenn ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner bestehen kann. Beratungshilfe,…

  • | | |

    Gesetzgebungskompetenz für Steuern

    Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern bestimmt, ob Bund oder Länder eine steuerliche Regelung erlassen dürfen. Art. 105 GG unterscheidet die ausschließliche Bundeskompetenz für Zölle und Finanzmonopole von der konkurrierenden Gesetzgebung für zahlreiche übrige Steuern. Länder dürfen insbesondere örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern regeln, solange diese bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. Die Kompetenzfrage ist von Ertragshoheit und…

  • Klagerücknahme

    Klagerücknahme ist die prozessuale Erklärung des Klägers, das eingeleitete Verfahren ohne Sachentscheidung zu beenden. Je nach Verfahrensstand kann die Zustimmung des Beklagten erforderlich sein. Die Rücknahme beseitigt grundsätzlich die Rechtshängigkeit; das Verfahren gilt insoweit als nicht anhängig geworden. Regelmäßig trägt der Kläger die Kosten, sofern keine besondere Regelung eingreift. Eine erneute Klage bleibt grundsätzlich möglich,…

  • Vollstreckungstitel

    Ein Vollstreckungstitel ist die formelle Grundlage der Zwangsvollstreckung. Er weist aus, dass ein Anspruch in einer gesetzlich anerkannten Form festgestellt oder vollstreckbar geworden ist. Häufigster Titel ist ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil. Daneben können etwa Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden mit Unterwerfungserklärung oder bestimmte Verwaltungsakte Vollstreckungstitel sein. Welcher Titel genügt, bestimmt die einschlägige Vollstreckungsordnung….

  • |

    Streitbare Demokratie

    Streitbare oder wehrhafte Demokratie bezeichnet das verfassungsrechtliche Konzept, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Gegnern nicht schutzlos ausgeliefert ist. Das Grundgesetz stellt hierfür besondere, jeweils eigenständig geregelte Instrumente bereit, darunter Parteiverbot, Finanzierungsausschluss, Vereinigungsverbot und Grundrechtsverwirkung. Der Begriff ist keine allgemeine Eingriffsermächtigung. Jede Maßnahme setzt ihre eigenen tatbestandlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen voraus und muss den Ausnahmecharakter…