Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet ihn, bei Entscheidungen und während des gesamten Beamtenverhältnisses auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Beamten sowie seiner Familie Rücksicht zu nehmen. Sie umfasst Schutz von Leben und Gesundheit, amtsangemessene Beschäftigung, Beihilfe, Unterstützung bei dienstbedingten Belastungen und faire Behandlung. Die Pflicht besteht auch nach Eintritt in den Ruhestand fort und bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten. Ihre konkrete Reichweite richtet sich nach Amt, Belastung und berechtigten persönlichen Belangen.

Rechtliche Bedeutung

Die Fürsorgepflicht folgt aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und ist gesetzlich sowie verfassungsrechtlich verankert. Sie begründet je nach Fall Abwehr-, Leistungs- oder Schadensersatzansprüche.

Voraussetzungen und Folgen

Der Dienstherr besitzt Gestaltungsspielraum, muss aber Gefahren erkennen, Schutzmaßnahmen treffen und persönliche Belange angemessen abwägen. Für Schadensersatz sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität erforderlich; vorrangiger Rechtsschutz ist zu beachten.

Beispiel

Eine Behörde kennt erhebliche gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz, unternimmt aber trotz zumutbarer Möglichkeiten nichts. Dies kann die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzen.

Häufige Fragen

Besteht Fürsorge auch im Ruhestand?

Ja. Sie wirkt für Versorgungsempfänger und unter bestimmten Voraussetzungen für Familienangehörige fort.

Gewährt Fürsorge Anspruch auf einen Wunschdienstposten?

Grundsätzlich nein. Berechtigte Belange müssen aber ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden.

Verwandte Begriffe

Treuepflicht des Beamten, Dienstherr, Alimentationsprinzip

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Beamtenrecht – Status, Pflichten und Rechtsschutz

    Das Beamtenrecht regelt Begründung, Inhalt und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt sind Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG sowie die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Statusentscheidungen erfolgen insbesondere durch Ernennung, Versetzung, Ruhestand oder Entlassung. Beamte treffen besondere Dienst-, Treue-, Beratungs-, Verschwiegenheits- und Mäßigungspflichten; ihnen stehen Fürsorge, amtsangemessene…

  • |

    Lebenszeitprinzip

    Das Lebenszeitprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es besagt, dass Berufsbeamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden und ihr Status bis zum Ruhestand gesichert ist. Dadurch sollen persönliche Unabhängigkeit, politische Neutralität, Gesetzestreue und kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleistet werden. Der Dienstherr darf das Beamtenverhältnis nur aus gesetzlich bestimmten Gründen beenden. Das Prinzip steht in engem Zusammenhang mit…

  • Beamtenverhältnis

    Das Beamtenverhältnis ist das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn. Es wird durch Ernennung begründet und ist inhaltlich weitgehend gesetzlich bestimmt. Formen sind insbesondere Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Probe, Widerruf und Zeit. Der Beamte schuldet volle Hingabe an den Beruf, Verfassungstreue und unparteiische Amtsführung; der Dienstherr schuldet Fürsorge, amtsangemessene Alimentation und Versorgung….

  • Dienstherr

    Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, Beamte zu haben und zu der das konkrete Beamtenverhältnis besteht. Dienstherren sind insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und andere gesetzlich ermächtigte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Der Dienstherr übt die Personal- und Organisationsgewalt aus, ernennt Beamte und trifft statusrechtliche Entscheidungen. Ihn treffen zugleich Fürsorge-, Alimentations-, Schutz-…

  • |

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind traditionelle, über einen längeren Zeitraum anerkannte Strukturprinzipien des deutschen Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt. Zu ihnen zählen insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Hauptberuflichkeit und das Streikverbot. Der Gesetzgeber muss diese Grundsätze bei Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts beachten, besitzt jedoch Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausformung…

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

    Das Beamtenstatusgesetz, abgekürzt BeamtStG, regelt die grundlegenden Statusrechte und Statuspflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften. Es enthält insbesondere Vorschriften über Ernennung, Arten des Beamtenverhältnisses, Abordnung, Versetzung, Beendigung, Dienstpflichten, Fürsorge und rechtliche Stellung bei Umbildung von Körperschaften. Die Länder ergänzen diese bundesrechtlichen Vorgaben durch eigene Beamtengesetze, Laufbahn-, Besoldungs-, Versorgungs- und Disziplinarregelungen. Damit…