Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet ihn, bei Entscheidungen und während des gesamten Beamtenverhältnisses auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Beamten sowie seiner Familie Rücksicht zu nehmen. Sie umfasst Schutz von Leben und Gesundheit, amtsangemessene Beschäftigung, Beihilfe, Unterstützung bei dienstbedingten Belastungen und faire Behandlung. Die Pflicht besteht auch nach Eintritt in den Ruhestand fort und bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten. Ihre konkrete Reichweite richtet sich nach Amt, Belastung und berechtigten persönlichen Belangen.

Rechtliche Bedeutung

Die Fürsorgepflicht folgt aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und ist gesetzlich sowie verfassungsrechtlich verankert. Sie begründet je nach Fall Abwehr-, Leistungs- oder Schadensersatzansprüche.

Voraussetzungen und Folgen

Der Dienstherr besitzt Gestaltungsspielraum, muss aber Gefahren erkennen, Schutzmaßnahmen treffen und persönliche Belange angemessen abwägen. Für Schadensersatz sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität erforderlich; vorrangiger Rechtsschutz ist zu beachten.

Beispiel

Eine Behörde kennt erhebliche gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz, unternimmt aber trotz zumutbarer Möglichkeiten nichts. Dies kann die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzen.

Häufige Fragen

Besteht Fürsorge auch im Ruhestand?

Ja. Sie wirkt für Versorgungsempfänger und unter bestimmten Voraussetzungen für Familienangehörige fort.

Gewährt Fürsorge Anspruch auf einen Wunschdienstposten?

Grundsätzlich nein. Berechtigte Belange müssen aber ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden.

Verwandte Begriffe

Treuepflicht des Beamten, Dienstherr, Alimentationsprinzip

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Beamtenrecht

    Beamtenrecht regelt Begründung, Inhalt, Veränderung und Beendigung von Beamtenverhältnissen. Es gehört zum öffentlichen Dienstrecht und beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn. Zentrale Grundlagen sind Art. 33 Abs. 5 GG, Beamtenstatusgesetz, Bundesbeamtengesetz und die Beamtengesetze der Länder. Das Rechtsgebiet umfasst Ernennung, Laufbahn, Besoldung, Versorgung, Beurteilung, Beförderung, Dienstpflichten, Fürsorge, Disziplinarrecht und Rechtsschutz….

  • Beamter auf Widerruf

    Ein Beamter auf Widerruf steht in einem Beamtenverhältnis, das überwiegend der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer zeitlich begrenzten Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn dient. Typische Beispiele sind Anwärter und Referendare. Das Verhältnis kann grundsätzlich jederzeit durch Widerruf beendet werden, doch muss der Dienstherr pflichtgemäß handeln und Gelegenheit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes geben, soweit keine entgegenstehenden Gründe…

  • Dienstpflicht

    Dienstpflicht bezeichnet eine rechtlich verbindliche Pflicht, die sich aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ergibt. Im Beamtenrecht gehören dazu insbesondere voller persönlicher Einsatz, unparteiische Amtsführung, Gehorsam gegenüber rechtmäßigen Anordnungen, Verschwiegenheit, Beratung und Unterstützung von Vorgesetzten sowie Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Inhalt und Reichweite bestimmen Statusgesetz, Fachrecht und konkrete Amtsstellung. Schuldhafte Verletzungen können disziplinar-, haftungs- oder…

  • Beamter auf Probe

    Ein Beamter auf Probe steht in einem zeitlich begrenzten Beamtenverhältnis, das regelmäßig der Bewährung für eine spätere Ernennung auf Lebenszeit dient. Während der Probezeit werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beurteilt. Der Status entsteht durch förmliche Ernennung und unterliegt den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten. Bei erfolgreicher Bewährung folgt grundsätzlich die Lebenszeiternennung; bei fehlender Bewährung kann die…

  • |

    Beamtenhaftung

    Beamtenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Beamten für Schäden, die er durch eine Pflichtverletzung verursacht. Im Verhältnis zum geschädigten Bürger übernimmt bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat die Haftung nach Artikel 34 Grundgesetz. Der Dienstherr kann den Beamten jedoch intern in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für rein privatrechtliches oder persönliches…

  • |

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind traditionelle, über einen längeren Zeitraum anerkannte Strukturprinzipien des deutschen Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt. Zu ihnen zählen insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Hauptberuflichkeit und das Streikverbot. Der Gesetzgeber muss diese Grundsätze bei Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts beachten, besitzt jedoch Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausformung…