Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet ihn, bei Entscheidungen und während des gesamten Beamtenverhältnisses auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Beamten sowie seiner Familie Rücksicht zu nehmen. Sie umfasst Schutz von Leben und Gesundheit, amtsangemessene Beschäftigung, Beihilfe, Unterstützung bei dienstbedingten Belastungen und faire Behandlung. Die Pflicht besteht auch nach Eintritt in den Ruhestand fort und bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten. Ihre konkrete Reichweite richtet sich nach Amt, Belastung und berechtigten persönlichen Belangen.
Rechtliche Bedeutung
Die Fürsorgepflicht folgt aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und ist gesetzlich sowie verfassungsrechtlich verankert. Sie begründet je nach Fall Abwehr-, Leistungs- oder Schadensersatzansprüche.
Voraussetzungen und Folgen
Der Dienstherr besitzt Gestaltungsspielraum, muss aber Gefahren erkennen, Schutzmaßnahmen treffen und persönliche Belange angemessen abwägen. Für Schadensersatz sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität erforderlich; vorrangiger Rechtsschutz ist zu beachten.
Beispiel
Eine Behörde kennt erhebliche gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz, unternimmt aber trotz zumutbarer Möglichkeiten nichts. Dies kann die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzen.
Häufige Fragen
Besteht Fürsorge auch im Ruhestand?
Ja. Sie wirkt für Versorgungsempfänger und unter bestimmten Voraussetzungen für Familienangehörige fort.
Gewährt Fürsorge Anspruch auf einen Wunschdienstposten?
Grundsätzlich nein. Berechtigte Belange müssen aber ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden.
Verwandte Begriffe
Treuepflicht des Beamten, Dienstherr, Alimentationsprinzip
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.