Amtshaftung wegen Straßenmängeln
Amtshaftung wegen Straßenmängeln betrifft Schadensersatzansprüche, wenn ein Amtsträger eine drittbezogene Pflicht zur sicheren Unterhaltung oder Kontrolle einer öffentlichen Straße schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. Der Geschädigte muss Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit darlegen. Nicht jeder Straßenschaden begründet Haftung; maßgeblich sind Verkehrsbedeutung,…