Ausgleichsanspruch nach Widerruf
Ausgleichsanspruch nach Widerruf ist der gesetzliche Anspruch eines Betroffenen auf Ersatz bestimmter Vermögensnachteile, wenn ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 VwVfG widerrufen wird. Geschützt wird das Vertrauen auf den Bestand der Begünstigung, soweit es schutzwürdig ist. Der Ausgleich erfasst grundsätzlich das negative Interesse…