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Beamtenhaftung

Beamtenhaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit eines Beamten für Schäden, die er durch eine Pflichtverletzung verursacht. Im Verhältnis zum geschädigten Bürger übernimmt bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich der Staat die Haftung nach Artikel 34 Grundgesetz. Der Dienstherr kann den Beamten jedoch intern in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für rein privatrechtliches oder persönliches Verhalten können andere Haftungsregeln gelten. Disziplinarrechtliche Folgen bleiben daneben möglich.

Rechtliche Bedeutung

Zu unterscheiden sind Außenhaftung gegenüber dem Geschädigten und Innenhaftung im Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.

Voraussetzungen und Folgen

Regress setzt gesetzliche Voraussetzungen, schuldhaftes Verhalten, Kausalität und ein ordnungsgemäßes dienstrechtliches Verfahren voraus.

Beispiel

Ein Beamter verursacht durch grob fahrlässige Missachtung eindeutiger Vorgaben einen erheblichen Schaden des Dienstherrn.

Häufige Fragen

Zahlt der Beamte dem Bürger direkt?

Bei hoheitlichem Handeln richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen die verantwortliche Körperschaft.

Wann ist Regress möglich?

Regelmäßig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

Verwandte Begriffe

Siehe Amtshaftung, Amtspflichtverletzung und Beamtenrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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