Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das durch eine lang andauernde, allgemeine und gleichmäßige Übung sowie die Überzeugung der Beteiligten entsteht, rechtlich zu dieser Übung verpflichtet zu sein. Es ist eine anerkannte Rechtsquelle neben gesetztem Recht. Bloße Gewohnheiten, Verkehrssitten oder wiederholte Praktiken genügen nicht, wenn die erforderliche Rechtsüberzeugung fehlt.

Voraussetzungen

Erforderlich sind eine tatsächliche Übung von gewisser Dauer und eine Rechtsüberzeugung, die sogenannte opinio iuris. Wie lange die Übung bestehen muss, hängt von Umständen und Regelungsbereich ab.

Geltung und Grenzen

Gewohnheitsrecht kann gesetzliche Lücken ausfüllen. Es darf jedoch grundsätzlich nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht verstoßen. Im Strafrecht verbietet das Gesetzlichkeitsprinzip strafbegründendes Gewohnheitsrecht.

Beispiel

Eine über lange Zeit allgemein befolgte und als rechtlich verbindlich anerkannte Übung kann eine ungeschriebene Rechtsnorm bilden.

Häufige Fragen

Ist Gewohnheitsrecht weniger verbindlich als Gesetzesrecht?

Nein. Wirksam entstandenes Gewohnheitsrecht ist grundsätzlich verbindliches Recht.

Wer stellt es fest?

Gerichte ermitteln und konkretisieren sein Bestehen im Streitfall.

Verwandte Begriffe

Rechtsnorm, Rechtsquelle, Gesetz, Verkehrssitte, Rechtsüberzeugung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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