Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz steht in Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 2 und 3 enthält besondere Gleichheitsrechte und Diskriminierungsverbote. Ungleichbehandlungen bedürfen eines sachlichen Grundes, dessen Gewicht von Gegenstand und Intensität der Differenzierung abhängt.
Prüfung
Zunächst werden vergleichbare Gruppen und die staatliche Ungleichbehandlung bestimmt. Anschließend ist zu prüfen, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund besteht.
Prüfungsmaßstab
Die Kontrolle reicht vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Strenger wird geprüft, wenn personenbezogene Merkmale betroffen sind oder Freiheitsrechte beeinträchtigt werden.
Beispiel
Gewährt ein Gesetz nur einer von zwei vergleichbaren Personengruppen eine Leistung, muss die Differenzierung sachlich gerechtfertigt sein.
Häufige Fragen
Verlangt Gleichheit immer identische Behandlung?
Nein. Sachlich begründete Unterschiede dürfen und müssen teilweise berücksichtigt werden.
Wer kann sich auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen?
Grundsätzlich jeder Grundrechtsträger; juristische Personen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG.
Verwandte Begriffe
Willkürverbot, Diskriminierungsverbot, Verhältnismäßigkeit, Gleichberechtigung, Vergleichsgruppe
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