Gleichheitssatz

Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz steht in Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 2 und 3 enthält besondere Gleichheitsrechte und Diskriminierungsverbote. Ungleichbehandlungen bedürfen eines sachlichen Grundes, dessen Gewicht von Gegenstand und Intensität der Differenzierung abhängt.

Prüfung

Zunächst werden vergleichbare Gruppen und die staatliche Ungleichbehandlung bestimmt. Anschließend ist zu prüfen, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund besteht.

Prüfungsmaßstab

Die Kontrolle reicht vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Strenger wird geprüft, wenn personenbezogene Merkmale betroffen sind oder Freiheitsrechte beeinträchtigt werden.

Beispiel

Gewährt ein Gesetz nur einer von zwei vergleichbaren Personengruppen eine Leistung, muss die Differenzierung sachlich gerechtfertigt sein.

Häufige Fragen

Verlangt Gleichheit immer identische Behandlung?

Nein. Sachlich begründete Unterschiede dürfen und müssen teilweise berücksichtigt werden.

Wer kann sich auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen?

Grundsätzlich jeder Grundrechtsträger; juristische Personen nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG.

Verwandte Begriffe

Willkürverbot, Diskriminierungsverbot, Verhältnismäßigkeit, Gleichberechtigung, Vergleichsgruppe

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